Es ist nicht ersichtlich, warum mit dem neuen Satzungsvorschlag die Abwahl von Mitgliedern des Landesschiedsgerichts nicht mehr möglich sein soll. So wenig wir uns dies wünschen, so kann es auch hier zu einem Fehlverhalten kommen, welches einen Abwahlantrag angemessen erscheinen lassen könnte. Hierfür muss dann ein geordnetes Verfahren existieren.
Sollte so ein Fall eintreten, bleibt in geübter Praxis die Handlungsfähigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin bestehen, weil dann im Zweifelsfall ein Schiedsgericht eines anderen Landesverbandes oder das Bundesschiedsgericht eventuell anhängige Fälle übernehmen würde.
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