Wiederwahlen sind für den Landesvorstand möglich, so dass dies selbstverständlich auch für die Schiedsrichter*innen gelten sollte.
Wenn dies nicht so wie in § 12 Abs. 1 für den Landesvorstand ausdrücklich erwähnt ist, könnte der Eindruck entstehen, dass Wiederwahlen der Landesschiedsrichter*innen nicht gewollt sind.
Zumal die Möglichkeit der Wiederwahl erst kürzlich in die Satzung eingefügt worden ist.
Um Diskussionen um die Auslegung einer Norm zu vermeiden, muss § 14Abs. 1 wie beantragt ergänzt werden.
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