Die Regelung führt dazu, dass im Falle des Bestehens einer Unvereinbarkeit, ein Landesparteitag vor die Aufgabe gestellt wird, entweder den Wunsch nach einer Ausnahme abzuschlagen oder aber eine von der Satzung grundsätzlich getroffene Werteentscheidung, im Einzelfall doch nicht zur Anwendung zu bringen. Eine solche Entscheidung, die üblicherweise kurz nach einer Regierungsbildung anstünde, birgt ein erhebliches Konflikt- und Frustrationspotential.
Eine klare Entscheidung ist einer solchen Regelung vorzuziehen. Auf eine eindeutige Regelung, zu deren Richtung die Antragsteller gegensätzlicher Ansicht sind, müssten sich zukünftig alle Beteiligten einrichten und verlassen.
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