Antrag: | Neufassung der Landessatzung |
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Antragsteller*in: | Olaf Meister (KV Magdeburg) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 25.11.2022, 18:03 |
Ä46 zu S1: Neufassung der Landessatzung
Antragstext
Von Zeile 365 bis 366:
noch eine Zuständigkeit der Kreisgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind.,
- die Einsetzung eines Notvorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit von Landes- oder Kreisvorständen.
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Satzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt.
Gleichzeitig tritt die Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
vom 26./27. Juni 1993, zuletzt geändert am 05.09.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Gliederung
§ 6 Organe und Gremien
§ 7 Landesparteitag (LPT)
§ 8 Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages
§ 9 Außerordentlicher Landesparteitag
§ 10 Digitaler Landesparteitag
§ 11 Landesvorstand
§ 12 Amtszeit, Aufgaben und Funktionen des Landesvorstandes
§ 13 Kreisvorständetreffen
§ 14 Landesschiedsgericht (LSchG)
§ 15 Landesfinanzrat
§ 16 Landesrechnungsprüfer*innen
§ 17 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
§ 18 Projektgruppen
§ 19 GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
§ 20 Frauenstatut
§ 21 Vielfaltsstatut
§ 22 Landesgeschäftsstelle
§ 23 Wahlverfahren
§ 24 Urabstimmungen
§ 25 Unvereinbarkeit
§ 26 Geltungsbereich, Inkraftsetzung (Übergangsregelung)
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Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband der bundesweiten politischen Vereinigung „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN“ trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“.
(2) Als Logo trägt der Landesverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die
Landesbezeichnung Sachsen-Anhalt.
(3) Der Sitz der Geschäftsstelle ist Magdeburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrer
Staatsbürgerschaft und Nationalität werden, die das Grundsatzprogramm und die
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen konkurrierenden
Partei oder politischen Jugendorganisation angehört. Die Mitgliedschaft in einer
europäischen Schwesterpartei ist möglich, ein Mitwirken ist jedoch nur im
nationalen Rahmen erlaubt.
(2) Ein Aufnahmeantrag oder ein Antrag auf Wechsel des Kreisverbandes wird in
Textform gestellt. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des
für den Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei einer Mitgliederversammlung des
zuständigen Kreisverbandes Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf seine*ihre Rechte schriftlich
zu begründen. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Kreisverband ist nicht
möglich.
(3) Ein erneuter Antrag auf Mitgliedschaft ist erst nach Ablauf eines Jahres
möglich.
(4) Nichtmitglieder haben die Möglichkeit in den Landesarbeitsgemeinschaften
mitzuwirken.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Austrittserklärung hat in Textform gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand zu erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Den Parteiausschluss können der Landesvorstand, der Landesparteitag, der
Kreisvorstand sowie die Mitgliederversammlung des betroffenen Kreisverbandes
beim Landesschiedsgericht beantragen.
(4) Das Ausschlussverfahren regelt die Landesschiedsordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
an der politischen Willensbildung des Landesverbandes in der üblichen
Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken;
im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben;
an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Organen und Gremien als Gäst*in
teilzunehmen;
auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung;
sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften selbstständig zu
organisieren und
sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und auch Meinungen in
der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit nicht mitgetragen
werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgelegten Ziele zu vertreten;
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und
seine Beiträge pünktlich zu entrichten. Ausnahmen hiervon regelt die
Finanzordnung.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt im Landtag von
Sachsen-Anhalt sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und
Staatssekretär*innen) auf Landesebene leisten neben ihrem satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen (§ 4 Absatz 2) Mandatsträger*innenbeiträge an den
Landesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge bestimmt die
Finanzordnung des Landesverbandes.
§ 5 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Anlehnung an die Gliederung des Landes
Sachsen-Anhalt – Landkreise und kreisfreie Städte – in Kreisverbände. Sie können
sich in Ortsverbände untergliedern. Diese nennen sich „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
einschließlich eines Zusatzes, der den örtlichen Bezug angibt.
(2) Ein Ortsverband sollte mindestens aus sieben Mitgliedern bestehen.
(3) Die Autonomie der Kreisverbände wird durch den Landesverband gewahrt.
Kreisverbände müssen sich eine Satzung geben und einen rechenschaftspflichtigen
Vorstand wählen. Satzungen dürfen der Bundes- und Landessatzung nicht
widersprechen.
(4) Die Kreisverbände bestimmen in ihren Satzungen die Konstitution und die
Regelungen zu Ortsverbänden.
(5) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist eine eigenständige Gliederung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt.
§ 6 Organe und Gremien
(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
der Landesparteitag;
der Landesvorstand.
(2) Zur weiteren Organisation seiner Arbeit bildet der Landesverband folgende
weitere Gremien:
den Landesfinanzrat;
Landesarbeitsgemeinschaften;
Projektgruppen;
Kreisvorständetreffen.
(3) Soweit durch die Satzung nicht anders geregelt, sind Sitzungen der Organe
und Gremien mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Sie sind
beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen worden sind.
(4) Die Sitzungen der Organe und Gremien sind mitgliederöffentlich, soweit diese
Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(5) Alle Einladungen, Informationen und Unterlagen zu Sitzungen von Organen und
Gremien werden grundsätzlich digital per E-Mail versandt, sofern dem nicht
höherrangige rechtliche Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Die Sitzungen von Organen und Gremien sind zu protokollieren. Die Protokolle
sind den Mitgliedern grundsätzlich in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(7) Sitzungen sind physisch, hybrid und rein digital zulässig.
(8) Der Landesparteitag stellt für alle Organe und Gremien finanzielle Mittel
zur Verfügung, die auf Antrag beim Landesvorstand abgerufen werden können.
§ 7 Landesparteitag (LPT)
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er bestimmt
die Richtlinien der Politik des Landesverbandes. Seine Beschlüsse können nur
durch ihn selbst oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Der Landesparteitag findet mindestens zweimal jährlich statt.
(3) Er ist beschlussfähig, sobald mindestens 50% der stimmberechtigten
Delegierten anwesend sind. Die Kreisverbände melden ihre Delegierten bis vier
Wochen vor Beginn des Landesparteitages an die Landesgeschäftsstelle.
(4) Jeder Kreisverband kann entsprechend des folgenden Schlüssels Delegierte
wählen und in Folge entsenden:
Die Anzahl der Delegierten zum Landesparteitag ist auf maximal 100 begrenzt.
Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat. Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
erhält davon unabhängig zwei Delegierte. Die Grundmandate sowie die beiden
Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt werden von der Summe 100
subtrahiert. Der Anteil jedes Kreisverbandes an den restlichen Plätzen wird
durch das Verhältnis der Kreisverbandsmitglieder zu den Mitgliedern des
Landesverbands insgesamt ermittelt. Das daraus entstehende, kaufmännisch
gerundete Ergebnis addiert mit dem Grundmandat ergibt die Delegiertenzahl des
Kreisverbandes.
Die jeweils am 15. Februar festgestellten Mitgliederzahlen, die zum 31.12. in
der Adressverwaltung der Partei gemeldet sind, bilden die Berechnungsgrundlage.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Delegiertenzahlen des Vorjahres.
(5) Der Landesvorstand beruft den ordentlichen Landesparteitag mit einer Frist
von acht Wochen durch Einladung der Kreisverbände in Textform unter Angabe des
Tagungsortes und des Tagungsbeginns ein. Eine vorläufige Tagesordnung ist der
Einladung beizufügen.
(6) Bei besonderer Dringlichkeit kann ein außerordentlicher Landesparteitag
gemäß § 9 einberufen werden.
(7) Anträge an den Landesparteitag müssen spätestens 14 Tage vor dem Beginn des
Landesparteitages der Landesgeschäftsstelle vorliegen (Antragsschluss). Diese
leitet sie an den Landesvorstand und die Kreisverbände sowie an die Delegierten
weiter. Anträge müssen den Kreisverbänden und den Delegierten spätestens zehn
Tage vor dem Beginn des Landesparteitages zugegangen sein. Entwürfe für
Wahlprogramme müssen der Landesgeschäftsstelle vier Wochen vor Beginn des
Landesparteitages vorliegen.
(8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes,
Organe der Kreis- und Ortsverbände, die Landesarbeitsgemeinschaften und der
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Anträge von einzelnen
Mitgliedern müssen mindestens von insgesamt drei Mitgliedern unterzeichnet sein.
(9) Alle Anträge, die nach Antragsschluss eingehen, sind Dringlichkeitsanträge.
Sie sind zulässig, wenn sie von dem Landesvorstand, einer
Landesarbeitsgemeinschaft oder einem Kreisvorstand beschlossen wurden oder von
fünf Delegierten unterstützt werden.
(10) Dringlichkeitsanträge können sich ausschließlich auf Sachverhalte beziehen,
die zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt waren, und dürfen sich
nicht mit bereits vorliegenden Anträgen befassen. Über die Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(11) Änderungsanträge beziehen sich auf die bereits vorliegenden Anträge. Sie
sind in Textform an die Antragskommission zu richten. Änderungsanträge sind bis
zum Beginn des Parteitags einzureichen. Änderungsanträge zu
Dringlichkeitsanträgen sind bis zum Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes
möglich.
(12) Der Landesparteitag bestimmt eine Antragskommission für die Zeit von zwei
Jahren. Sie setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern, jeweils zur Hälfte aus
Mitgliedern des Landesvorstandes sowie durch den Landesparteitag gewählten
Mitgliedern zusammen. Die Antragskommission bereitet die Behandlung der
abzustimmenden Anträge in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie
kann dem Landesparteitag Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen
geben. Dem vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren muss der Landesparteitag
zustimmen. Die Zustimmung erfolgt vor der Durchführung der Abstimmung über die
Anträge. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber
bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(13) Der Landesparteitag kann auf Antrag des Landesvorstandes oder von
mindestens 20 Delegierten aus mindestens drei Kreisverbänden mit jeweils einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschließen, dass einzelne
Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über
einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt. Über
das Ergebnis des Beschlusses ist die Öffentlichkeit in angemessener Weise zu
informieren.
(14) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages
(1) Zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages gehören die
Beschlussfassung über:
inhaltliche und programmatische Fragen;
die Satzung des Landesverbandes;
das Landtagswahlprogramm;
den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes;
den Landeskassenbericht;
die Entlastung des Landesvorstandes;
die Geschäftsordnung des Landesparteitages;
die Wahlordnung des Landesparteitages;
die Ordnungen und Statuten des Landesverbandes, insbesondere:
die Finanzordnung;
die Erstattungsordnung;
die Schiedsgerichtsordnung;
die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften;
die Durchführung einer Urabstimmung;
den bzw. einen (Nachtrags-)Haushalt des Landesverbandes.
(2) Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages,
a) die Wahl und die Abwahl:
der Mitglieder des Landesvorstandes;
der Delegierten im Länderrat;
der Landesrechnungsprüfer*innen;
der Delegierten des Landesverbandes für den Bundesfrauenrat;
der Delegierten im Diversitätsrat des Bundesverbandes;
der Delegierten für den Kongress der Europäischen Grünen Partei;
des sachverständigen Mitglieds im Bundesfinanzrat;
der Vielfalts- und Frauenpolitischen Sprecher*innen des Landesvorstands
b) die Wahl:
der Mitglieder des Landesschiedsgerichts;
der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Landtagswahlen;
der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Bundestagswahlen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit.
(4) Beschlüsse des Landesparteitages sind für alle Organe und Gremien des
Landesverbandes mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts bindend.
§ 9 Außerordentlicher Landesparteitag
(1) Ein Außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen auf:
Beschluss des Landesvorstandes;
Antrag von drei Kreisverbänden
(2) Eine Verkürzung der Fristen ist zulässig. Die Einladungsfrist soll zwei
Wochen nicht unterschreiten.
(3) Der Außerordentliche Landesparteitag kann ausschließlich folgende Beschlüsse
fassen:
Aufnahme von Koalitionsverhandlungen
Abschluss eines Koalitionsvertrages;
Beendigung einer Koalition;
Abwahl von einzelnen Mitgliedern des Landesvorstandes;
Entscheidungen zu aktuellen, dringlichen politischen Themen.
(4) Die zu behandelnden Themen des Außerordentlichen Landesparteitages sind in
der Antragstellung zu benennen. Eine vorläufige Tagesordnung ist der Einladung
beizufügen.
(5) Änderungsanträge sind bis zu Beginn des Parteitags möglich.
Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 10 Digitaler Landesparteitag
(1) Solange eine Versammlung an einem Ort nicht erlaubt oder unter Abwägung
aller Möglichkeiten nicht zumutbar ist, können die Delegierten auch ohne
Anwesenheit teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesvorstand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die
Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Eine
Schlussabstimmung per Briefwahl ist möglich.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gemäß § 11 Parteiengesetz und
gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nach innen und außen.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
zwei Landesvorsitzenden,
der*dem Landesschatzmeister*in,
bis zu drei parlamentarischen Vertreter*innen und
vier Beisitzer*innen.
(3) Die Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt und die dem Landesverband
angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen
Parlaments können jeweils ein Mitglied aus ihren Reihen zur Wahl als
Parlamentarische*r Vertreter*in dem Landesvorstand vorschlagen.
(4) Der Landesvorstand erweitert sich bei einer Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt an der Landesregierung Sachsen-Anhalts um einen
Beisitzer*innenplatz sowie einen Platz für ein dem Landesverband angehörendes
Mitglied der Landesregierung.
(5) Von Landesvorsitzenden, Schatzmeister*in und Beisitzer*innen darf nur eine
Person ein*e Mandatsträger*in sein. Erlangen diese gewählten Personen
nachträglich ein Mandat, so haben sie das Amt oder das Mandat innerhalb von drei
Monaten niederzulegen.
(6) Zur Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes sowie zur Erledigung
der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann ein
geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Dem geschäftsführenden
Landesvorstand gehören die beiden Landesvorsitzenden sowie die*der
Landesschatzmeister*in an.
§ 12 Amtszeit, Aufgaben und Funktionen des Landesvorstandes
(1) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind
möglich. Scheiden einzelne Mitglieder des Landesvorstands vor Ablauf ihrer
Amtszeit aus, werden diese Ämter für den Rest der Amtszeit nachgewählt. Nach
Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im
Amt.
(2) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Landesparteitages. Er bereitet die
politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor und koordiniert die
Parteiorgane und -gremien. Er ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen des
Landesverbandes. Er kann alle notwendigen Maßnahmen zur Führung des
Landesverbandes treffen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben
und deren Verteilung im Einzelnen festgelegt sind.
(4) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind
mitgliederöffentlich, soweit der Gegenstand der Beratung keine
Nichtöffentlichkeit erfordert. Der Grund für die Nichtöffentlichkeit ist zu
benennen.
(5) Der*die Landesschatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine
ordnungsgemäße Führung der Finanzen des Landesverbandes, eine entsprechende
Anleitung der Kreisverbände und für eine termingerechte Erstellung des
Jahresrechenschaftsberichts sowie für die Organisation des Landesfinanzrats.
(6) Die beiden Landesvorsitzenden sowie der*die Landesschatzmeister*in erhalten
eine Aufwandsentschädigung . Die jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung wird
im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes festgelegt.
(7) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Finanzangelegenheiten hat der*die
Landesschatzmeister*in ein Vetorecht. Widerspricht die*der
Landesschatzmeister*in einem Finanzbeschluss, so wird die Entscheidung in der
nächsten Sitzung wieder aufgerufen und abschließend entschieden.
§ 13 Kreisvorständetreffen
(1) Das Kreisvorständetreffen ist ein beratendes Treffen des Landesvorstandes
und der Kreisvorstände zur Aussprache und strategischen Besprechung.
(2) Das Kreisvorständetreffen tagt nicht-öffentlich, es kann weitere
Parteimitglieder und Gäste mit einfacher Mehrheit zulassen.
(3) Der Landesvorstand beruft das Kreisvorständetreffen mindestens viermal im
Jahr ein.
(4) Auf Antrag von 3 Kreisverbänden muss das Kreisvorständetreffen innerhalb von
sieben Tagen durch den Landesvorstand einberufen werden.
§ 14 Landesschiedsgericht (LSchG)
(1) Der Landesparteitag wählt die*den Vorsitzende*n des Landesschiedsgerichts
und zwei bis vier Beisitzer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen nicht sein:
Mitglieder des Bundesvorstands;
Mitglieder des Landesvorstands;
Mitglieder eines Kreisvorstands;
Sprecher*innen einer Landesarbeitsgemeinschaft;
(stellvertretende) Vorsitzende einer kommunalen Fraktion;
Mitglieder des Landtags, des Bundestages oder des Europäischen Parlaments;
Regierungsmitglieder oder Inhaber*innen von Regierungsämtern;
Parteimitglieder, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen oder
Mitglieder der Antragskommission des Landesverbandes.
(3) Scheidet der*die Vorsitzende aus, rückt der*die Beisitzer*in mit den meisten
Stimmen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einer*m
Vorsitzenden und mindestens zwei gewählten Beisitzer*innen. Die Vertretung im
Verhinderungsfall entspricht Absatz 3.
Die streitenden Parteien haben das Recht zusätzlich je eine*n weitere*n
Beisitzer*in mit vollem Stimmrecht zu benennen. Diese benannten Beisitzer*innen
müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder
zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen, soweit dadurch
Parteiinteressen berührt werden;
Berufung gegen Entscheidungen des Kreisschiedsgerichtes;
Ordnungsmaßnahmen gemäß der Bundessatzung gegen Mitglieder, Organe und
Gremien des Landesverbandes sowie gegen Mitglieder des Bundesvorstandes,
soweit diese ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben;
die Auflösung von Kreis- und Ortsverbänden;
über Streitfragen zwischen Kreisverbänden sowie zwischen Kreisverbänden
und dem Landesverband;
in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes
noch eine Zuständigkeit der Kreisgerichte gegeben ist bzw. diese nicht
ordnungsgemäß besetzt sind.,
- die Einsetzung eines Notvorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit von Landes- oder Kreisvorständen.
(6) Alle Organe und Gremien sowie alle Mitglieder des Landesverbandes können
Anträge an das Landesschiedsgericht stellen. Das Landesschiedsgericht arbeitet
nach der Landesschiedsordnung. Die Landesschiedsordnung wird vom Landesparteitag
verabschiedet.
§ 15 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus:
dem*der Landesschatzmeister*in, der*die den Vorsitz inne hat;
den Kreisschatzmeister*innen,
dem*der Basisvertreter*in im Bundesfinanzrat,
dem*der Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
Die Kreisschatzmeister*innen können durch andere Kreisvorstandsmitglieder
vertreten werden. Die Vertretung muss gegenüber der Landesgeschäftsstelle
angezeigt werden.
(2) Die Aufgaben des Landesfinanzrats sind:
die Beratung des Landesvorstands bei der Erstellung des Haushaltes,
die Koordination der Informationsweitergabe zwischen Landesverband und
Kreisverbänden,
die vorläufige Inkraftsetzung des Haushaltes bis zum nächsten ordentlichen
Landesparteitag,
die Stellungnahmen zu finanzrelevanten Anträgen an den Landesparteitag.
(3) Der Landesfinanzrat wird von der*dem Landesschatzmeister*in mit mindestens
dreiwöchiger Frist eingeladen.
(4) Er tagt mindestens zweimal jährlich und nach Bedarf oder wenn mindestens
drei Kreisschatzmeister*innen dies fordern.
(5) Anträge und Beschlussvorlagen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung
vorgelegt werden, Änderungsanträge sind möglich.
(6) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen worden
ist und ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
§ 16 Landesrechnungsprüfer*innen
(1) Die Landesrechnungsprüfer*innen werden vom Landesparteitag für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Aufgabe besteht in der Überprüfung der haushaltsmäßigen Finanzführung
des Landesverbandes. Hierfür ist ihnen von dem*der Landesschatzmeister*in, den
Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle sowie allen anderen mit
Landesfinanzen im Landesverband vertrauten Personen jegliche Unterstützung zu
gewähren.
(3) Die Landesrechnungsprüfer*innen erstellen einmal jährlich einen
schriftlichen Bericht über die Finanzführung des Landesverbandes.
(4) Das Amt des*der Landesrechnungsprüfer*in und das Amt eines*einer
Kreisschatzmeisters*in schließen sich aus.
§ 17 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
(1) Die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften sind:
das Erschließen von Fachwissen;
die Bearbeitung programmatischer Konzepte und Strategien für den
Landesverband;
die Mitarbeit an den Wahlprogrammen der Partei;
die Mitarbeit in der jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaft.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften schlagen gemäß ihrer programmatischen
Zuständigkeit Delegierte zu den Bundesarbeitsgemeinschaften vor, welche durch
die Landesarbeitsgemeinschaft zu wählen und durch den Landesvorstand zu
bestätigen sind. Die Delegierten sollen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in die
Entwicklung des Wahlprogramms, der thematischen Vorbereitungen im Wahlkampf und
gegebenenfalls in die Koalitionsverhandlungen ein. Die
Landesarbeitsgemeinschaften stehen Parteiorganen und kommunalen Vertretungen
sowie der Landtagsfraktion beratend zur Seite.
(4) Zur Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen
zu erfüllen:
die programmatischen Zielsetzungen der Landesarbeitsgemeinschaft sind
darzustellen;
das Fachgebiet wird von keiner anderen Landesarbeitsgemeinschaft
abgedeckt;
ihr gehören mindestens 5 Mitglieder aus mehreren Kreisverbänden an;
die Gründungsmitglieder benennen für die Zeit bis zur Anerkennung durch
den Landesparteitag mindestens eine*n vorläufige*n Sprecher*in.
(5) Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn eine
Landesarbeitsgemeinschaft die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder über
ein Jahr lang nicht mehr tagt.
(6) Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt mindestens zwei Sprecher*innen. Die
Sprecher*innen müssen Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt zwei Jahre.
(7) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften übernehmen die
Organisation der Landesarbeitsgemeinschaften, die inhaltliche und
organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie Ausführung der Beschlüsse, die
Beobachtung der fachpolitischen Diskussion und Information der Partei. Sie
vertreten die Landesarbeitsgemeinschaften gegenüber anderen Parteigremien. Die
Sprecher*innen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem
Landesvorstand.
(8) Mitglied einer Landesarbeitsgemeinschaft ist, wer von der
Landesgeschäftsstelle auf dem E-Mail-Verteiler der Landesarbeitsgemeinschaft
eingetragen ist. Die Mitarbeit in einer Landesarbeitsgemeinschaft ohne
Parteimitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist möglich. Stimmberechtigt sind
nur Parteimitglieder.
(9) Landesarbeitsgemeinschaften tagen mindestens zweimal pro Jahr.
(10) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet mit Zustimmung des
Landesvorstands statt.
(11) Die Teilnehmer*innen der Sitzung sind im Protokoll festzuhalten.
(12) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, regelmäßig in geeigneter
Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(13) Das Handbuch der Landesarbeitsgemeinschaften informiert über die
Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaften und ist den Sprecher*innen zugänglich zu
machen.
§ 18 Projektgruppen
(1) Der Landesvorstand kann zur Ausarbeitung und Durchführung konkret
festgelegter Projekte Projektgruppen einberufen.
(2) Jeder Projektgruppe muss mindestens ein Mitglied des Landesvorstands
angehören, welches die Leitung der Projektgruppe übernimmt. Der*die Leiter*in
vertritt die Projektgruppe gegenüber anderen Parteigremien. Er*sie übernimmt die
Organisation der Projektgruppe, die inhaltliche und organisatorische
Vorbereitung der Sitzungen sowie die Ausführung der Beschlüsse.
(3) Die Einladungen, Protokolle, Berichte und ausgearbeiteten Konzeptionen
müssen den Mitgliedern der Projektgruppe zugänglich gemacht und dem
Landesvorstand vorgelegt werden. Die Projektgruppen sind verpflichtet,
regelmäßig in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(4) Nach Beendigung des Projekts ist eine Projektgruppe aufzulösen. Begründete
Ausnahmen sind möglich.
§ 19 GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist die Jugendorganisation des
Landesverbandes. Sie ist eine eigenständige Gliederung des Landesverbandes. Sie
ist an das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden und vertritt die
besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei und wirkt an der
politischen Willensbildung mit.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt organisiert ihre Arbeit selbstständig. Sie
hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze
und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen den Grundwerten,
insbesondere dem Grundsatzprogramm, der Bundespartei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt hat das Recht, Anträge an die Organe von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt in Organen und Gremien der Partei müssen Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
§ 20 Frauenstatut
Das Bundesfrauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 21 Vielfaltsstatut
Das Vielfaltsstatut des Landesverbandes ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesgeschäftsstelle ist der Sitz des Landesvorstandes.
(2) Der*die organisatorische Geschäftsführer*in der Landesgeschäftsstelle wird
vom Landesvorstand eingesetzt.
(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, Mitarbeiter*innen im Rahmen des
Haushaltes einzustellen. Für die Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle
hat der Landesvorstand Stellenbeschreibungen zu erarbeiten.
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt bildet als Arbeitgeberin die Vielfalt
der Gesellschaft ab.
(5) Die Landesgeschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
die organisatorische und technische Abwicklung der Geschäfte des
Landesverbandes, soweit sich dies der Landesvorstand nicht anders
vorbehält;
Pflege der Kontakte zu den über- oder untergeordneten Ebenen der Partei;
die Sicherung des Informationsflusses innerhalb der Organe und Gremien
sowie deren Untergliederung.
(6) Die politische Verantwortung für die Landesgeschäftsstelle trägt der
Landesvorstand.
§ 23 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder, falls erforderlich, zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für einen eventuell
notwendigen dritten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als noch
Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im zweiten
Wahlgang erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Kandidat*innen als freie Stellen vorhanden, ist jede*r
Kandidat*in einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden (Blockabstimmung). Dabei dürfen die Delegierten so viele
Kandidat*innen benennen, wie Positionen zu besetzen sind. Die Kandidat*innen
sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl.
(5) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung beizufügen. Das Protokoll haben zwei
Mitglieder des Präsidiums oder der*die Versammlungsleiter*in und der*die
Protokollant*in zu bestätigen.
(6) Näheres regelt die Wahlordnung des Landesparteitages.
§ 24 Urabstimmungen
(1) Urabstimmungen sind möglich auf Ebene des Landesverbandes, Kreisverbandes
und Ortsverbandes.
(2) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt,
insbesondere auch der Programme und der Satzung, kann eine Urabstimmung
erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
(3) Urabstimmungen werden auf Verlangen von 10 % der Mitglieder, von einem
Drittel der Kreisverbände, dem Landesparteitag oder dem Landesvorstand
durchgeführt.
(4) Der*die jeweilige Geschäftsführer*in ist für die Durchführung der
Urabstimmung verantwortlich. Er*Sie leitet das Urabstimmungsbüro, organisiert
und kontrolliert die ordnungsgemäße Stimmabgabe und stellt das
Abstimmungsergebnis fest.
(5) Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Der*Die
Geschäftsführer*in bestätigt den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl durch
Unterschrift.
(6) Es kann nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
(7) Das Ergebnis ist der entsprechenden Strukturebene spätestens fünf Tage nach
der Abstimmung bekannt zu geben. Der Vorstand der übergeordneten Strukturebene
ist spätestens 48 Stunden nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses davon in
Kenntnis zu setzen.
(8) Eine Urabstimmung gilt als beschlossen, wenn mehr als 50 % der Mitglieder
ihre Stimme abgegeben haben und der Antrag eine einfache Mehrheit erhalten hat.
Anträge zu Programm- und Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Kosten der Urabstimmung trägt die jeweilige Strukturebene.
(10) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut
Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
§ 25 Unvereinbarkeit
Die gleichzeitige hauptamtliche Tätigkeit als Wahlbeamte*r,
Landtagsabgeordnete*r, Bundestagsabgeordnete*r, Europaabgeordnete*r, Mitglied
der Bundesregierung oder Mitglied der Landesregierung sind miteinander
unvereinbar.
Ausnahmen für die gleichzeitige Ausübung von Bundestagsmandat und Regierungsamt
auf Bundesebene kann der Landesparteitag beschließen.
§ 26 Geltungsbereich, Inkraftsetzung (Übergangsregelung)
1) Diese Satzung gilt für „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen-Anhalt“.
(2) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Der Landesparteitag beschließt eine Übergangsregelung für den aktuellen
Landesvorstand.
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noch eine Zuständigkeit der Kreisgerichte gegeben ist bzw. diese nicht ordnungsgemäß besetzt sind
.,
- die Einsetzung eines Notvorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit von Landes- oder Kreisvorständen.
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Satzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt.
Gleichzeitig tritt die Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
vom 26./27. Juni 1993, zuletzt geändert am 05.09.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Gliederung
§ 6 Organe und Gremien
§ 7 Landesparteitag (LPT)
§ 8 Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages
§ 9 Außerordentlicher Landesparteitag
§ 10 Digitaler Landesparteitag
§ 11 Landesvorstand
§ 12 Amtszeit, Aufgaben und Funktionen des Landesvorstandes
§ 13 Kreisvorständetreffen
§ 14 Landesschiedsgericht (LSchG)
§ 15 Landesfinanzrat
§ 16 Landesrechnungsprüfer*innen
§ 17 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
§ 18 Projektgruppen
§ 19 GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
§ 20 Frauenstatut
§ 21 Vielfaltsstatut
§ 22 Landesgeschäftsstelle
§ 23 Wahlverfahren
§ 24 Urabstimmungen
§ 25 Unvereinbarkeit
§ 26 Geltungsbereich, Inkraftsetzung (Übergangsregelung)
-----------------------------
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Landesverband der bundesweiten politischen Vereinigung „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN“ trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“.
(2) Als Logo trägt der Landesverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die
Landesbezeichnung Sachsen-Anhalt.
(3) Der Sitz der Geschäftsstelle ist Magdeburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrer
Staatsbürgerschaft und Nationalität werden, die das Grundsatzprogramm und die
Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen konkurrierenden
Partei oder politischen Jugendorganisation angehört. Die Mitgliedschaft in einer
europäischen Schwesterpartei ist möglich, ein Mitwirken ist jedoch nur im
nationalen Rahmen erlaubt.
(2) Ein Aufnahmeantrag oder ein Antrag auf Wechsel des Kreisverbandes wird in
Textform gestellt. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des
für den Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei einer Mitgliederversammlung des
zuständigen Kreisverbandes Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf seine*ihre Rechte schriftlich
zu begründen. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Kreisverband ist nicht
möglich.
(3) Ein erneuter Antrag auf Mitgliedschaft ist erst nach Ablauf eines Jahres
möglich.
(4) Nichtmitglieder haben die Möglichkeit in den Landesarbeitsgemeinschaften
mitzuwirken.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Austrittserklärung hat in Textform gegenüber dem zuständigen
Kreisvorstand zu erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(3) Den Parteiausschluss können der Landesvorstand, der Landesparteitag, der
Kreisvorstand sowie die Mitgliederversammlung des betroffenen Kreisverbandes
beim Landesschiedsgericht beantragen.
(4) Das Ausschlussverfahren regelt die Landesschiedsordnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
an der politischen Willensbildung des Landesverbandes in der üblichen
Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken;
im Rahmen der Gesetze und der Satzung das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben;
an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Organen und Gremien als Gäst*in
teilzunehmen;
auf Information durch Delegierte auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung;
sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgemeinschaften selbstständig zu
organisieren und
sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und auch Meinungen in
der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit nicht mitgetragen
werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen
festgelegten Ziele zu vertreten;
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und
seine Beiträge pünktlich zu entrichten. Ausnahmen hiervon regelt die
Finanzordnung.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt im Landtag von
Sachsen-Anhalt sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern (Minister*innen und
Staatssekretär*innen) auf Landesebene leisten neben ihrem satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen (§ 4 Absatz 2) Mandatsträger*innenbeiträge an den
Landesverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge bestimmt die
Finanzordnung des Landesverbandes.
§ 5 Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Anlehnung an die Gliederung des Landes
Sachsen-Anhalt – Landkreise und kreisfreie Städte – in Kreisverbände. Sie können
sich in Ortsverbände untergliedern. Diese nennen sich „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
einschließlich eines Zusatzes, der den örtlichen Bezug angibt.
(2) Ein Ortsverband sollte mindestens aus sieben Mitgliedern bestehen.
(3) Die Autonomie der Kreisverbände wird durch den Landesverband gewahrt.
Kreisverbände müssen sich eine Satzung geben und einen rechenschaftspflichtigen
Vorstand wählen. Satzungen dürfen der Bundes- und Landessatzung nicht
widersprechen.
(4) Die Kreisverbände bestimmen in ihren Satzungen die Konstitution und die
Regelungen zu Ortsverbänden.
(5) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist eine eigenständige Gliederung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt.
§ 6 Organe und Gremien
(1) Organe im Sinne des Parteiengesetzes sind:
der Landesparteitag;
der Landesvorstand.
(2) Zur weiteren Organisation seiner Arbeit bildet der Landesverband folgende
weitere Gremien:
den Landesfinanzrat;
Landesarbeitsgemeinschaften;
Projektgruppen;
Kreisvorständetreffen.
(3) Soweit durch die Satzung nicht anders geregelt, sind Sitzungen der Organe
und Gremien mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Sie sind
beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen worden sind.
(4) Die Sitzungen der Organe und Gremien sind mitgliederöffentlich, soweit diese
Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(5) Alle Einladungen, Informationen und Unterlagen zu Sitzungen von Organen und
Gremien werden grundsätzlich digital per E-Mail versandt, sofern dem nicht
höherrangige rechtliche Erfordernisse entgegenstehen.
(6) Die Sitzungen von Organen und Gremien sind zu protokollieren. Die Protokolle
sind den Mitgliedern grundsätzlich in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(7) Sitzungen sind physisch, hybrid und rein digital zulässig.
(8) Der Landesparteitag stellt für alle Organe und Gremien finanzielle Mittel
zur Verfügung, die auf Antrag beim Landesvorstand abgerufen werden können.
§ 7 Landesparteitag (LPT)
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er bestimmt
die Richtlinien der Politik des Landesverbandes. Seine Beschlüsse können nur
durch ihn selbst oder eine Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Der Landesparteitag findet mindestens zweimal jährlich statt.
(3) Er ist beschlussfähig, sobald mindestens 50% der stimmberechtigten
Delegierten anwesend sind. Die Kreisverbände melden ihre Delegierten bis vier
Wochen vor Beginn des Landesparteitages an die Landesgeschäftsstelle.
(4) Jeder Kreisverband kann entsprechend des folgenden Schlüssels Delegierte
wählen und in Folge entsenden:
Die Anzahl der Delegierten zum Landesparteitag ist auf maximal 100 begrenzt.
Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat. Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
erhält davon unabhängig zwei Delegierte. Die Grundmandate sowie die beiden
Delegierten der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt werden von der Summe 100
subtrahiert. Der Anteil jedes Kreisverbandes an den restlichen Plätzen wird
durch das Verhältnis der Kreisverbandsmitglieder zu den Mitgliedern des
Landesverbands insgesamt ermittelt. Das daraus entstehende, kaufmännisch
gerundete Ergebnis addiert mit dem Grundmandat ergibt die Delegiertenzahl des
Kreisverbandes.
Die jeweils am 15. Februar festgestellten Mitgliederzahlen, die zum 31.12. in
der Adressverwaltung der Partei gemeldet sind, bilden die Berechnungsgrundlage.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Delegiertenzahlen des Vorjahres.
(5) Der Landesvorstand beruft den ordentlichen Landesparteitag mit einer Frist
von acht Wochen durch Einladung der Kreisverbände in Textform unter Angabe des
Tagungsortes und des Tagungsbeginns ein. Eine vorläufige Tagesordnung ist der
Einladung beizufügen.
(6) Bei besonderer Dringlichkeit kann ein außerordentlicher Landesparteitag
gemäß § 9 einberufen werden.
(7) Anträge an den Landesparteitag müssen spätestens 14 Tage vor dem Beginn des
Landesparteitages der Landesgeschäftsstelle vorliegen (Antragsschluss). Diese
leitet sie an den Landesvorstand und die Kreisverbände sowie an die Delegierten
weiter. Anträge müssen den Kreisverbänden und den Delegierten spätestens zehn
Tage vor dem Beginn des Landesparteitages zugegangen sein. Entwürfe für
Wahlprogramme müssen der Landesgeschäftsstelle vier Wochen vor Beginn des
Landesparteitages vorliegen.
(8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes,
Organe der Kreis- und Ortsverbände, die Landesarbeitsgemeinschaften und der
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Anträge von einzelnen
Mitgliedern müssen mindestens von insgesamt drei Mitgliedern unterzeichnet sein.
(9) Alle Anträge, die nach Antragsschluss eingehen, sind Dringlichkeitsanträge.
Sie sind zulässig, wenn sie von dem Landesvorstand, einer
Landesarbeitsgemeinschaft oder einem Kreisvorstand beschlossen wurden oder von
fünf Delegierten unterstützt werden.
(10) Dringlichkeitsanträge können sich ausschließlich auf Sachverhalte beziehen,
die zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt waren, und dürfen sich
nicht mit bereits vorliegenden Anträgen befassen. Über die Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(11) Änderungsanträge beziehen sich auf die bereits vorliegenden Anträge. Sie
sind in Textform an die Antragskommission zu richten. Änderungsanträge sind bis
zum Beginn des Parteitags einzureichen. Änderungsanträge zu
Dringlichkeitsanträgen sind bis zum Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes
möglich.
(12) Der Landesparteitag bestimmt eine Antragskommission für die Zeit von zwei
Jahren. Sie setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern, jeweils zur Hälfte aus
Mitgliedern des Landesvorstandes sowie durch den Landesparteitag gewählten
Mitgliedern zusammen. Die Antragskommission bereitet die Behandlung der
abzustimmenden Anträge in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie
kann dem Landesparteitag Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen
geben. Dem vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren muss der Landesparteitag
zustimmen. Die Zustimmung erfolgt vor der Durchführung der Abstimmung über die
Anträge. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber
bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(13) Der Landesparteitag kann auf Antrag des Landesvorstandes oder von
mindestens 20 Delegierten aus mindestens drei Kreisverbänden mit jeweils einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschließen, dass einzelne
Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über
einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt. Über
das Ergebnis des Beschlusses ist die Öffentlichkeit in angemessener Weise zu
informieren.
(14) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages
(1) Zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages gehören die
Beschlussfassung über:
inhaltliche und programmatische Fragen;
die Satzung des Landesverbandes;
das Landtagswahlprogramm;
den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes;
den Landeskassenbericht;
die Entlastung des Landesvorstandes;
die Geschäftsordnung des Landesparteitages;
die Wahlordnung des Landesparteitages;
die Ordnungen und Statuten des Landesverbandes, insbesondere:
die Finanzordnung;
die Erstattungsordnung;
die Schiedsgerichtsordnung;
die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften;
die Durchführung einer Urabstimmung;
den bzw. einen (Nachtrags-)Haushalt des Landesverbandes.
(2) Darüber hinaus gehören zu den Aufgaben des Ordentlichen Landesparteitages,
a) die Wahl und die Abwahl:
der Mitglieder des Landesvorstandes;
der Delegierten im Länderrat;
der Landesrechnungsprüfer*innen;
der Delegierten des Landesverbandes für den Bundesfrauenrat;
der Delegierten im Diversitätsrat des Bundesverbandes;
der Delegierten für den Kongress der Europäischen Grünen Partei;
des sachverständigen Mitglieds im Bundesfinanzrat;
der Vielfalts- und Frauenpolitischen Sprecher*innen des Landesvorstands
b) die Wahl:
der Mitglieder des Landesschiedsgerichts;
der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Landtagswahlen;
der Kandidat*innen auf der Landesliste zu Bundestagswahlen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Landesverbandes bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit.
(4) Beschlüsse des Landesparteitages sind für alle Organe und Gremien des
Landesverbandes mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts bindend.
§ 9 Außerordentlicher Landesparteitag
(1) Ein Außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen auf:
Beschluss des Landesvorstandes;
Antrag von drei Kreisverbänden
(2) Eine Verkürzung der Fristen ist zulässig. Die Einladungsfrist soll zwei
Wochen nicht unterschreiten.
(3) Der Außerordentliche Landesparteitag kann ausschließlich folgende Beschlüsse
fassen:
Aufnahme von Koalitionsverhandlungen
Abschluss eines Koalitionsvertrages;
Beendigung einer Koalition;
Abwahl von einzelnen Mitgliedern des Landesvorstandes;
Entscheidungen zu aktuellen, dringlichen politischen Themen.
(4) Die zu behandelnden Themen des Außerordentlichen Landesparteitages sind in
der Antragstellung zu benennen. Eine vorläufige Tagesordnung ist der Einladung
beizufügen.
(5) Änderungsanträge sind bis zu Beginn des Parteitags möglich.
Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
§ 10 Digitaler Landesparteitag
(1) Solange eine Versammlung an einem Ort nicht erlaubt oder unter Abwägung
aller Möglichkeiten nicht zumutbar ist, können die Delegierten auch ohne
Anwesenheit teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben. Die Entscheidung hierüber trifft der Landesvorstand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die
Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Eine
Schlussabstimmung per Briefwahl ist möglich.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gemäß § 11 Parteiengesetz und
gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nach innen und außen.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
zwei Landesvorsitzenden,
der*dem Landesschatzmeister*in,
bis zu drei parlamentarischen Vertreter*innen und
vier Beisitzer*innen.
(3) Die Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt und die dem Landesverband
angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen
Parlaments können jeweils ein Mitglied aus ihren Reihen zur Wahl als
Parlamentarische*r Vertreter*in dem Landesvorstand vorschlagen.
(4) Der Landesvorstand erweitert sich bei einer Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt an der Landesregierung Sachsen-Anhalts um einen
Beisitzer*innenplatz sowie einen Platz für ein dem Landesverband angehörendes
Mitglied der Landesregierung.
(5) Von Landesvorsitzenden, Schatzmeister*in und Beisitzer*innen darf nur eine
Person ein*e Mandatsträger*in sein. Erlangen diese gewählten Personen
nachträglich ein Mandat, so haben sie das Amt oder das Mandat innerhalb von drei
Monaten niederzulegen.
(6) Zur Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes sowie zur Erledigung
der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann ein
geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Dem geschäftsführenden
Landesvorstand gehören die beiden Landesvorsitzenden sowie die*der
Landesschatzmeister*in an.
§ 12 Amtszeit, Aufgaben und Funktionen des Landesvorstandes
(1) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind
möglich. Scheiden einzelne Mitglieder des Landesvorstands vor Ablauf ihrer
Amtszeit aus, werden diese Ämter für den Rest der Amtszeit nachgewählt. Nach
Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im
Amt.
(2) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen des Landesparteitages. Er bereitet die
politische Entscheidungsfindung des Landesverbandes vor und koordiniert die
Parteiorgane und -gremien. Er ist Arbeitgeber für die Mitarbeiter*innen des
Landesverbandes. Er kann alle notwendigen Maßnahmen zur Führung des
Landesverbandes treffen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben
und deren Verteilung im Einzelnen festgelegt sind.
(4) Der Landesvorstand tagt mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind
mitgliederöffentlich, soweit der Gegenstand der Beratung keine
Nichtöffentlichkeit erfordert. Der Grund für die Nichtöffentlichkeit ist zu
benennen.
(5) Der*die Landesschatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine
ordnungsgemäße Führung der Finanzen des Landesverbandes, eine entsprechende
Anleitung der Kreisverbände und für eine termingerechte Erstellung des
Jahresrechenschaftsberichts sowie für die Organisation des Landesfinanzrats.
(6) Die beiden Landesvorsitzenden sowie der*die Landesschatzmeister*in erhalten
eine Aufwandsentschädigung . Die jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung wird
im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes festgelegt.
(7) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Finanzangelegenheiten hat der*die
Landesschatzmeister*in ein Vetorecht. Widerspricht die*der
Landesschatzmeister*in einem Finanzbeschluss, so wird die Entscheidung in der
nächsten Sitzung wieder aufgerufen und abschließend entschieden.
§ 13 Kreisvorständetreffen
(1) Das Kreisvorständetreffen ist ein beratendes Treffen des Landesvorstandes
und der Kreisvorstände zur Aussprache und strategischen Besprechung.
(2) Das Kreisvorständetreffen tagt nicht-öffentlich, es kann weitere
Parteimitglieder und Gäste mit einfacher Mehrheit zulassen.
(3) Der Landesvorstand beruft das Kreisvorständetreffen mindestens viermal im
Jahr ein.
(4) Auf Antrag von 3 Kreisverbänden muss das Kreisvorständetreffen innerhalb von
sieben Tagen durch den Landesvorstand einberufen werden.
§ 14 Landesschiedsgericht (LSchG)
(1) Der Landesparteitag wählt die*den Vorsitzende*n des Landesschiedsgerichts
und zwei bis vier Beisitzer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen nicht sein:
Mitglieder des Bundesvorstands;
Mitglieder des Landesvorstands;
Mitglieder eines Kreisvorstands;
Sprecher*innen einer Landesarbeitsgemeinschaft;
(stellvertretende) Vorsitzende einer kommunalen Fraktion;
Mitglieder des Landtags, des Bundestages oder des Europäischen Parlaments;
Regierungsmitglieder oder Inhaber*innen von Regierungsämtern;
Parteimitglieder, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen oder
Mitglieder der Antragskommission des Landesverbandes.
(3) Scheidet der*die Vorsitzende aus, rückt der*die Beisitzer*in mit den meisten
Stimmen nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von einer*m
Vorsitzenden und mindestens zwei gewählten Beisitzer*innen. Die Vertretung im
Verhinderungsfall entspricht Absatz 3.
Die streitenden Parteien haben das Recht zusätzlich je eine*n weitere*n
Beisitzer*in mit vollem Stimmrecht zu benennen. Diese benannten Beisitzer*innen
müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:
Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder
zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen, soweit dadurch
Parteiinteressen berührt werden;
Berufung gegen Entscheidungen des Kreisschiedsgerichtes;
Ordnungsmaßnahmen gemäß der Bundessatzung gegen Mitglieder, Organe und
Gremien des Landesverbandes sowie gegen Mitglieder des Bundesvorstandes,
soweit diese ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben;
die Auflösung von Kreis- und Ortsverbänden;
über Streitfragen zwischen Kreisverbänden sowie zwischen Kreisverbänden
und dem Landesverband;
in allen Fällen, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes
noch eine Zuständigkeit der Kreisgerichte gegeben ist bzw. diese nicht
ordnungsgemäß besetzt sind.,
- die Einsetzung eines Notvorstandes im Falle der Handlungsunfähigkeit von Landes- oder Kreisvorständen.
(6) Alle Organe und Gremien sowie alle Mitglieder des Landesverbandes können
Anträge an das Landesschiedsgericht stellen. Das Landesschiedsgericht arbeitet
nach der Landesschiedsordnung. Die Landesschiedsordnung wird vom Landesparteitag
verabschiedet.
§ 15 Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus:
dem*der Landesschatzmeister*in, der*die den Vorsitz inne hat;
den Kreisschatzmeister*innen,
dem*der Basisvertreter*in im Bundesfinanzrat,
dem*der Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
Die Kreisschatzmeister*innen können durch andere Kreisvorstandsmitglieder
vertreten werden. Die Vertretung muss gegenüber der Landesgeschäftsstelle
angezeigt werden.
(2) Die Aufgaben des Landesfinanzrats sind:
die Beratung des Landesvorstands bei der Erstellung des Haushaltes,
die Koordination der Informationsweitergabe zwischen Landesverband und
Kreisverbänden,
die vorläufige Inkraftsetzung des Haushaltes bis zum nächsten ordentlichen
Landesparteitag,
die Stellungnahmen zu finanzrelevanten Anträgen an den Landesparteitag.
(3) Der Landesfinanzrat wird von der*dem Landesschatzmeister*in mit mindestens
dreiwöchiger Frist eingeladen.
(4) Er tagt mindestens zweimal jährlich und nach Bedarf oder wenn mindestens
drei Kreisschatzmeister*innen dies fordern.
(5) Anträge und Beschlussvorlagen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung
vorgelegt werden, Änderungsanträge sind möglich.
(6) Der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen worden
ist und ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
§ 16 Landesrechnungsprüfer*innen
(1) Die Landesrechnungsprüfer*innen werden vom Landesparteitag für eine Amtszeit
von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Aufgabe besteht in der Überprüfung der haushaltsmäßigen Finanzführung
des Landesverbandes. Hierfür ist ihnen von dem*der Landesschatzmeister*in, den
Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle sowie allen anderen mit
Landesfinanzen im Landesverband vertrauten Personen jegliche Unterstützung zu
gewähren.
(3) Die Landesrechnungsprüfer*innen erstellen einmal jährlich einen
schriftlichen Bericht über die Finanzführung des Landesverbandes.
(4) Das Amt des*der Landesrechnungsprüfer*in und das Amt eines*einer
Kreisschatzmeisters*in schließen sich aus.
§ 17 Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
(1) Die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften sind:
das Erschließen von Fachwissen;
die Bearbeitung programmatischer Konzepte und Strategien für den
Landesverband;
die Mitarbeit an den Wahlprogrammen der Partei;
die Mitarbeit in der jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaft.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften schlagen gemäß ihrer programmatischen
Zuständigkeit Delegierte zu den Bundesarbeitsgemeinschaften vor, welche durch
die Landesarbeitsgemeinschaft zu wählen und durch den Landesvorstand zu
bestätigen sind. Die Delegierten sollen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in die
Entwicklung des Wahlprogramms, der thematischen Vorbereitungen im Wahlkampf und
gegebenenfalls in die Koalitionsverhandlungen ein. Die
Landesarbeitsgemeinschaften stehen Parteiorganen und kommunalen Vertretungen
sowie der Landtagsfraktion beratend zur Seite.
(4) Zur Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen
zu erfüllen:
die programmatischen Zielsetzungen der Landesarbeitsgemeinschaft sind
darzustellen;
das Fachgebiet wird von keiner anderen Landesarbeitsgemeinschaft
abgedeckt;
ihr gehören mindestens 5 Mitglieder aus mehreren Kreisverbänden an;
die Gründungsmitglieder benennen für die Zeit bis zur Anerkennung durch
den Landesparteitag mindestens eine*n vorläufige*n Sprecher*in.
(5) Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn eine
Landesarbeitsgemeinschaft die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder über
ein Jahr lang nicht mehr tagt.
(6) Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt mindestens zwei Sprecher*innen. Die
Sprecher*innen müssen Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt zwei Jahre.
(7) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften übernehmen die
Organisation der Landesarbeitsgemeinschaften, die inhaltliche und
organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie Ausführung der Beschlüsse, die
Beobachtung der fachpolitischen Diskussion und Information der Partei. Sie
vertreten die Landesarbeitsgemeinschaften gegenüber anderen Parteigremien. Die
Sprecher*innen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem
Landesvorstand.
(8) Mitglied einer Landesarbeitsgemeinschaft ist, wer von der
Landesgeschäftsstelle auf dem E-Mail-Verteiler der Landesarbeitsgemeinschaft
eingetragen ist. Die Mitarbeit in einer Landesarbeitsgemeinschaft ohne
Parteimitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist möglich. Stimmberechtigt sind
nur Parteimitglieder.
(9) Landesarbeitsgemeinschaften tagen mindestens zweimal pro Jahr.
(10) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet mit Zustimmung des
Landesvorstands statt.
(11) Die Teilnehmer*innen der Sitzung sind im Protokoll festzuhalten.
(12) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, regelmäßig in geeigneter
Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(13) Das Handbuch der Landesarbeitsgemeinschaften informiert über die
Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaften und ist den Sprecher*innen zugänglich zu
machen.
§ 18 Projektgruppen
(1) Der Landesvorstand kann zur Ausarbeitung und Durchführung konkret
festgelegter Projekte Projektgruppen einberufen.
(2) Jeder Projektgruppe muss mindestens ein Mitglied des Landesvorstands
angehören, welches die Leitung der Projektgruppe übernimmt. Der*die Leiter*in
vertritt die Projektgruppe gegenüber anderen Parteigremien. Er*sie übernimmt die
Organisation der Projektgruppe, die inhaltliche und organisatorische
Vorbereitung der Sitzungen sowie die Ausführung der Beschlüsse.
(3) Die Einladungen, Protokolle, Berichte und ausgearbeiteten Konzeptionen
müssen den Mitgliedern der Projektgruppe zugänglich gemacht und dem
Landesvorstand vorgelegt werden. Die Projektgruppen sind verpflichtet,
regelmäßig in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu informieren.
(4) Nach Beendigung des Projekts ist eine Projektgruppe aufzulösen. Begründete
Ausnahmen sind möglich.
§ 19 GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt ist die Jugendorganisation des
Landesverbandes. Sie ist eine eigenständige Gliederung des Landesverbandes. Sie
ist an das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebunden und vertritt die
besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei und wirkt an der
politischen Willensbildung mit.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt organisiert ihre Arbeit selbstständig. Sie
hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze
und Ziele der Bundespartei an, Programm und Satzung dürfen den Grundwerten,
insbesondere dem Grundsatzprogramm, der Bundespartei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt hat das Recht, Anträge an die Organe von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt in Organen und Gremien der Partei müssen Mitglieder von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt sein.
§ 20 Frauenstatut
Das Bundesfrauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 21 Vielfaltsstatut
Das Vielfaltsstatut des Landesverbandes ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Landesgeschäftsstelle
(1) Die Landesgeschäftsstelle ist der Sitz des Landesvorstandes.
(2) Der*die organisatorische Geschäftsführer*in der Landesgeschäftsstelle wird
vom Landesvorstand eingesetzt.
(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, Mitarbeiter*innen im Rahmen des
Haushaltes einzustellen. Für die Mitarbeiter*innen in der Landesgeschäftsstelle
hat der Landesvorstand Stellenbeschreibungen zu erarbeiten.
(4) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt bildet als Arbeitgeberin die Vielfalt
der Gesellschaft ab.
(5) Die Landesgeschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
die organisatorische und technische Abwicklung der Geschäfte des
Landesverbandes, soweit sich dies der Landesvorstand nicht anders
vorbehält;
Pflege der Kontakte zu den über- oder untergeordneten Ebenen der Partei;
die Sicherung des Informationsflusses innerhalb der Organe und Gremien
sowie deren Untergliederung.
(6) Die politische Verantwortung für die Landesgeschäftsstelle trägt der
Landesvorstand.
§ 23 Wahlverfahren
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder, falls erforderlich, zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für einen eventuell
notwendigen dritten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als noch
Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im zweiten
Wahlgang erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Kandidat*innen als freie Stellen vorhanden, ist jede*r
Kandidat*in einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden (Blockabstimmung). Dabei dürfen die Delegierten so viele
Kandidat*innen benennen, wie Positionen zu besetzen sind. Die Kandidat*innen
sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl.
(5) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung beizufügen. Das Protokoll haben zwei
Mitglieder des Präsidiums oder der*die Versammlungsleiter*in und der*die
Protokollant*in zu bestätigen.
(6) Näheres regelt die Wahlordnung des Landesparteitages.
§ 24 Urabstimmungen
(1) Urabstimmungen sind möglich auf Ebene des Landesverbandes, Kreisverbandes
und Ortsverbandes.
(2) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt,
insbesondere auch der Programme und der Satzung, kann eine Urabstimmung
erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
(3) Urabstimmungen werden auf Verlangen von 10 % der Mitglieder, von einem
Drittel der Kreisverbände, dem Landesparteitag oder dem Landesvorstand
durchgeführt.
(4) Der*die jeweilige Geschäftsführer*in ist für die Durchführung der
Urabstimmung verantwortlich. Er*Sie leitet das Urabstimmungsbüro, organisiert
und kontrolliert die ordnungsgemäße Stimmabgabe und stellt das
Abstimmungsergebnis fest.
(5) Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Der*Die
Geschäftsführer*in bestätigt den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl durch
Unterschrift.
(6) Es kann nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
(7) Das Ergebnis ist der entsprechenden Strukturebene spätestens fünf Tage nach
der Abstimmung bekannt zu geben. Der Vorstand der übergeordneten Strukturebene
ist spätestens 48 Stunden nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses davon in
Kenntnis zu setzen.
(8) Eine Urabstimmung gilt als beschlossen, wenn mehr als 50 % der Mitglieder
ihre Stimme abgegeben haben und der Antrag eine einfache Mehrheit erhalten hat.
Anträge zu Programm- und Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Die Kosten der Urabstimmung trägt die jeweilige Strukturebene.
(10) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut
Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
§ 25 Unvereinbarkeit
Die gleichzeitige hauptamtliche Tätigkeit als Wahlbeamte*r,
Landtagsabgeordnete*r, Bundestagsabgeordnete*r, Europaabgeordnete*r, Mitglied
der Bundesregierung oder Mitglied der Landesregierung sind miteinander
unvereinbar.
Ausnahmen für die gleichzeitige Ausübung von Bundestagsmandat und Regierungsamt
auf Bundesebene kann der Landesparteitag beschließen.
§ 26 Geltungsbereich, Inkraftsetzung (Übergangsregelung)
1) Diese Satzung gilt für „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Sachsen-Anhalt“.
(2) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(3) Der Landesparteitag beschließt eine Übergangsregelung für den aktuellen
Landesvorstand.
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