Die Möglichkeit der streitenden Parteien, weitere Beisitzer*innen zu benennen, ist Teil des Verfahrens und gehört deshalb in die SchiedsO. Das vermeidet unnötiges Hin- und Herblättern zwischen Satzung und Schiedsordnung.
Es entspricht auch der Regelung auf Bundesebene, die seit Januar 2022 diese Regelung ebenfalls in ihrer Schiedsordnung hat.
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