Antrag: | Neufassung der Wahlordnung Landesparteitag |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 23.11.2022) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Entschieden am: | 23.11.2022 |
Eingereicht: | 21.11.2022, 09:51 |
Ä2 zu S6: Neufassung der Wahlordnung Landesparteitag
Antragstext
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Wahlgang werden nur die beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs zugelassen. Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Wahlordnung Landesparteitag.
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung Landesparteitage vom 26.09.2015, zuletzt
geändert am 05.09.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung Landesparteitage
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlorgane
§ 3 Wahlverfahren
§ 4 Ablauf der Wahl
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 6 Schriftliche Abstimmung und Wahlen/Televoting
§ 7 Schlussbestimmungen
---------------------
Wahlordnung Landesparteitage
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen erfolgen allgemein, frei, gleich und unmittelbar.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
Geheime Wahlen erfolgen schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln oder in
elektronischer Form.
(3) Wahlberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Delegierten des
Landesparteitages. Jedes Mitglied der Partei kann sich für jeden Platz in einem
Gremium oder einem Organ der Partei bewerben, soweit die Regelungen der
Rechtsordnungen des Bundes- und des Landesverbandes sowie sonstige
Rechtsvorschriften im Einzelfall dem nicht entgegenstehen. Wahllisten für die
Aufstellung zur Bundestags- oder Landtagswahl sind auch für Nichtmitglieder
offen, wenn sie keiner anderen Partei angehören.
(4) Wahlen, bei denen mehrere gleiche freie Stellen zu besetzen sind, können in
einem Wahlgang erledigt werden.
(5) Der Landesvorstand stellt spätestens mit der Einladung zum Landesparteitag
notwendige Wahlen fest und ruft zu Bewerbungen auf.
(6) Bewerbungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Nach Beginn der
Versammlung ist eine Bewerbung nur noch mündlich möglich. Die Bewerbungsfrist
endet mit dem Beginn des ersten Wahlgangs auf einen zu vergebenden Platz.
§ 2 Wahlorgane
(1) Die Wahlorgane sind die Wahlleitung und die Wahlkommission. Die Mitglieder
der Wahlorgane sind nicht wählbar.
(2) Die Wahlleitung wird vom Präsidium übernommen. Die Wahlleitung eröffnet und
schließt die Wahlgänge, sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und gibt
das Wahlergebnis bekannt. Die Wahlleitung informiert über das Wahlverfahren.
(3) Die Wahlkommission besteht aus zwei bis vier Personen, die von den
Wahlberechtigten bestimmt werden. Die Wahlkommission nimmt die Wahlzettel in den
dafür vorgesehenen Wahlurnen entgegen, stellt das Wahlergebnis fest und teilt
dies der Wahlleitung mit. Bei elektronischen Wahlen kann diese Aufgabe
entfallen.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Das Präsidium informiert die Versammlung über die Möglichkeiten der
Stimmabgabe.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene gültige Stimmen. Für einen eventuell notwendigen dritten
Wahlgang werden nur die beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs zugelassen.
Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten
als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Bewerberinnen als freie Stellen vorhanden, so ist jede*r
Bewerber*in einzeln zu wählen. In diesem Fall ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Sind mehr BewerberInnen als zu besetzende Stellen vorhanden, findet eine
Mehrheitswahl statt. Bei einer Mehrheitswahl darf jede*r Wahlberechtigte so
viele Stimmen auf einzelne Bewerber*innen verteilen, wie freie Stellen zu
besetzen sind. Die Kandidat*innen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit
relativer Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Für die Stichwahl wird ein*e Bewerber*in mehr zugelassen als noch Plätze zu
vergeben sind. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlleitung zu ziehende Los.
(5) Alternativ darf immer die gesamte Wahl mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit
„Enthaltung“ dieser enthalten werden. Eine Abstimmung mit „Nein“ oder
„Enthaltung“ auf einzelne Bewerber*innen ist nur zulässig, wenn nicht mehr
Bewerber*innen als zu wählende Plätze vorhanden sind. Kumulieren ist nicht
zulässig. Haben von allen Wahlberechtigten, die an der Wahlhandlung teilgenommen
haben, mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist keine*r der
Bewerber*innen gewählt und ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
(6) Ein neuer Wahlgang kann nur eröffnet werden, wenn die vorausgehende
Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebnis verkündet ist, damit unterlegene
Bewerber*innen die Möglichkeit erhalten, sich auf eine neue Position zu
bewerben.
(7) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung bzw. des Parteitages beizufügen. Das Protokoll
hat jeweils ein Mitglied der Versammlungsleitung und der Protokollgruppe zu
unterschreiben.
(8) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- und Landtagswahl gelten
die Vorschriften der Wahlgesetze und der Wahlordnungen.
(9) Nach den Einzelwahlen für Listen bei Bundestags- und Landtagswahlen ist eine
geheime Schlussabstimmung entsprechend der Wahlgesetze bzw. Wahlordnungen
erforderlich. An dieser Abstimmung können nur Delegierte teilnehmen, die zur
jeweiligen Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Delegierte der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt dürfen an Schlussabstimmungen nicht teilnehmen.
§ 4 Ablauf der Wahl
(1) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Präsidium verkündet.
Der Bewerbungsschluss liegt grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlganges für
jede einzelne Position.
(2) Vor jedem ersten Wahlgang stellen sich die Bewerber*innen vor. Die
Vorstellung entfällt bei weiteren Wahlgängen. An die Bewerber*innen können von
Mitgliedern der Partei maximal vier Fragen gestellt werden. Die Fragen werden in
Textform unter Angabe des Namens und des Kreisverbandes nach Frauen und allen
anderen Personen getrennt beim Präsidium eingereicht. Sie werden vom Präsidium
paritätisch ausgelost und verlesen. Den Bewerber*innen ist ausreichend
Gelegenheit zur Beantwortung der Fragen zu geben.
(3) Die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgt bei Mehrfachbewerbungen auf die
jeweils zu besetzende Position in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Für die Vorstellung stehen den Bewerber*innen zehn Minuten einschließlich
Rückfragen zur Verfügung; bei Bewerbungen um die beiden Vorsitzendenplätze sowie
auf die beiden ersten Listenplätze bei Bundestags- und Landtagswahlen erhöht
sich die Vorstellungszeit auf 15 Minuten.
(5) Insbesondere bei der Listenwahl zum Landtag sollen die Bewerber*innen
begründet darstellen, in welchen zwei bis drei Parlamentsausschüssen sie sich im
Falle einer erfolgreichen Wahl eine qualifizierte Mitarbeit vorstellen können.
(6) Nach Beantwortung der Fragen durch die Bewerber*innen erläutert die
Wahlleitung das Wahlverfahren für die zu wählenden Plätze und eröffnet den
ersten Wahlgang. Nach Abgabe der Stimmen schließt die Wahlleitung den Wahlgang
und die Wahlkommission beginnt mit der Auszählung der Stimmen. Sie stellt das
Wahlergebnis fest. Dieses ist unverzüglich durch die Wahlleitung allen
Anwesenden zu verkünden.
(7) Bei Listenwahlen zur Landtags- oder Bundestagswahl ist jeder Listenplatz
gesondert zu wählen. Die Versammlung kann beschließen, dass einzelne
Listenplätze im Block nach § 3 Absatz 4 abgestimmt werden. Alles weitere
entscheidet die Versammlung. Die Zahl der Listenplätze wird durch den
Landesparteitag beschlossen. Nach der Wahl aller Listenplätze muss über die
Liste in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden.
(8) Sollten bei einer Wahl mehrere Wahlgänge erforderlich sein, so ist jede*r
Bewerber*in zu fragen, ob diese*r sich erneut zur Wahl stellt.
(9) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- oder Landtagswahl
erklären die unterlegenen Bewerber*innen im Anschluss des jeweils letzten
Wahlgangs für einen Listenplatz auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für
einen nächsten Listenplatz kandidieren. Dabei können auch Listenplätze
ausgelassen werden.
(10) Jedes Wahlergebnis ist in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und von der
Wahlleitung und der Protokollführung des jeweiligen Organs zu unterzeichnen.
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen und unverzüglich
der Wahlleitung zu übergeben ist. Darin sind die Zahl der abgegeben Stimmen, die
Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Quoren, die Anzahl der auf die
Bewerber*innen entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen, die Enthaltungen sowie
die Gewählten niederzulegen.
(3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind
Stimmen,
1. bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind;
2. bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang
vorgesehen sind;
3. bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind;
4. bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde;
5. bei denen der Wille des*der Wähler*in nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
6. auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren;
7. die anders als von der Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.
§ 6 Schriftliche Abstimmung und Wahlen/Televoting
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl
schriftlich als auch per Televoting durchgeführt werden. Beim Televoting wie bei
der schriftlichen Stimmabgabe muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe
geheim und anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden.
(2) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass das Abstimmungsverhalten
stichprobenartig im Anschluss an den jeweiligen Wahlgang anhand des
Identifikationsmediums überprüft werden kann.
(3) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass jede*r Delegierte bei der Auswahl
des Identifikationsmediums freie Hand hat und dieses auch während der Sitzung
austauschen kann.
(4) Vor dem Einsatz des Televotings wird das System ausführlich erklärt und eine
Testabstimmung durchgeführt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die Regelungen des Bundesfrauenstatuts und der Satzung des Landesverbands
Sachsen-Anhalt bleiben von dieser Wahlordnung unberührt. Die Wahlordnung tritt
mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch einen
anderen Landesparteitag fort.
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Wahlgang werden nur die beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs zugelassen. Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Wahlordnung Landesparteitag.
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung Landesparteitage vom 26.09.2015, zuletzt
geändert am 05.09.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung Landesparteitage
§ 1 Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlorgane
§ 3 Wahlverfahren
§ 4 Ablauf der Wahl
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 6 Schriftliche Abstimmung und Wahlen/Televoting
§ 7 Schlussbestimmungen
---------------------
Wahlordnung Landesparteitage
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen erfolgen allgemein, frei, gleich und unmittelbar.
(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, Kandidat*innen für Landtags- und
Bundestagslisten und Vertreter*innen zu Organen und Gremien des Bundesverbandes
sowie der Europäischen Grünen Partei sind geheim. In allen anderen Fällen kann
offen abgestimmt werden, wenn sich von den Delegierten kein Widerspruch erhebt.
Geheime Wahlen erfolgen schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln oder in
elektronischer Form.
(3) Wahlberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Delegierten des
Landesparteitages. Jedes Mitglied der Partei kann sich für jeden Platz in einem
Gremium oder einem Organ der Partei bewerben, soweit die Regelungen der
Rechtsordnungen des Bundes- und des Landesverbandes sowie sonstige
Rechtsvorschriften im Einzelfall dem nicht entgegenstehen. Wahllisten für die
Aufstellung zur Bundestags- oder Landtagswahl sind auch für Nichtmitglieder
offen, wenn sie keiner anderen Partei angehören.
(4) Wahlen, bei denen mehrere gleiche freie Stellen zu besetzen sind, können in
einem Wahlgang erledigt werden.
(5) Der Landesvorstand stellt spätestens mit der Einladung zum Landesparteitag
notwendige Wahlen fest und ruft zu Bewerbungen auf.
(6) Bewerbungen haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen. Nach Beginn der
Versammlung ist eine Bewerbung nur noch mündlich möglich. Die Bewerbungsfrist
endet mit dem Beginn des ersten Wahlgangs auf einen zu vergebenden Platz.
§ 2 Wahlorgane
(1) Die Wahlorgane sind die Wahlleitung und die Wahlkommission. Die Mitglieder
der Wahlorgane sind nicht wählbar.
(2) Die Wahlleitung wird vom Präsidium übernommen. Die Wahlleitung eröffnet und
schließt die Wahlgänge, sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und gibt
das Wahlergebnis bekannt. Die Wahlleitung informiert über das Wahlverfahren.
(3) Die Wahlkommission besteht aus zwei bis vier Personen, die von den
Wahlberechtigten bestimmt werden. Die Wahlkommission nimmt die Wahlzettel in den
dafür vorgesehenen Wahlurnen entgegen, stellt das Wahlergebnis fest und teilt
dies der Wahlleitung mit. Bei elektronischen Wahlen kann diese Aufgabe
entfallen.
§ 3 Wahlverfahren
(1) Das Präsidium informiert die Versammlung über die Möglichkeiten der
Stimmabgabe.
(2) Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene gültige Stimmen. Für einen eventuell notwendigen dritten
Wahlgang werden nur die beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs zugelassen.
Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
als abgegebene gültige Stimmen.
Wahlkommission zu ziehende Los.
(3) Sind nicht mehr Bewerberinnen als freie Stellen vorhanden, so ist jede*r
Bewerber*in einzeln zu wählen. In diesem Fall ist nur ein Wahlgang möglich.
(4) Sind mehr BewerberInnen als zu besetzende Stellen vorhanden, findet eine
Mehrheitswahl statt. Bei einer Mehrheitswahl darf jede*r Wahlberechtigte so
viele Stimmen auf einzelne Bewerber*innen verteilen, wie freie Stellen zu
besetzen sind. Die Kandidat*innen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit
relativer Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Für die Stichwahl wird ein*e Bewerber*in mehr zugelassen als noch Plätze zu
vergeben sind. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlleitung zu ziehende Los.
(5) Alternativ darf immer die gesamte Wahl mit „Nein“ abgelehnt oder sich mit
„Enthaltung“ dieser enthalten werden. Eine Abstimmung mit „Nein“ oder
„Enthaltung“ auf einzelne Bewerber*innen ist nur zulässig, wenn nicht mehr
Bewerber*innen als zu wählende Plätze vorhanden sind. Kumulieren ist nicht
zulässig. Haben von allen Wahlberechtigten, die an der Wahlhandlung teilgenommen
haben, mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist keine*r der
Bewerber*innen gewählt und ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
(6) Ein neuer Wahlgang kann nur eröffnet werden, wenn die vorausgehende
Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebnis verkündet ist, damit unterlegene
Bewerber*innen die Möglichkeit erhalten, sich auf eine neue Position zu
bewerben.
(7) Wahlergebnisse sind in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und als Anlage
dem Protokoll der Wahlversammlung bzw. des Parteitages beizufügen. Das Protokoll
hat jeweils ein Mitglied der Versammlungsleitung und der Protokollgruppe zu
unterschreiben.
(8) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- und Landtagswahl gelten
die Vorschriften der Wahlgesetze und der Wahlordnungen.
(9) Nach den Einzelwahlen für Listen bei Bundestags- und Landtagswahlen ist eine
geheime Schlussabstimmung entsprechend der Wahlgesetze bzw. Wahlordnungen
erforderlich. An dieser Abstimmung können nur Delegierte teilnehmen, die zur
jeweiligen Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind. Delegierte der GRÜNEN JUGEND
Sachsen-Anhalt dürfen an Schlussabstimmungen nicht teilnehmen.
§ 4 Ablauf der Wahl
(1) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Präsidium verkündet.
Der Bewerbungsschluss liegt grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlganges für
jede einzelne Position.
(2) Vor jedem ersten Wahlgang stellen sich die Bewerber*innen vor. Die
Vorstellung entfällt bei weiteren Wahlgängen. An die Bewerber*innen können von
Mitgliedern der Partei maximal vier Fragen gestellt werden. Die Fragen werden in
Textform unter Angabe des Namens und des Kreisverbandes nach Frauen und allen
anderen Personen getrennt beim Präsidium eingereicht. Sie werden vom Präsidium
paritätisch ausgelost und verlesen. Den Bewerber*innen ist ausreichend
Gelegenheit zur Beantwortung der Fragen zu geben.
(3) Die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgt bei Mehrfachbewerbungen auf die
jeweils zu besetzende Position in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Für die Vorstellung stehen den Bewerber*innen zehn Minuten einschließlich
Rückfragen zur Verfügung; bei Bewerbungen um die beiden Vorsitzendenplätze sowie
auf die beiden ersten Listenplätze bei Bundestags- und Landtagswahlen erhöht
sich die Vorstellungszeit auf 15 Minuten.
(5) Insbesondere bei der Listenwahl zum Landtag sollen die Bewerber*innen
begründet darstellen, in welchen zwei bis drei Parlamentsausschüssen sie sich im
Falle einer erfolgreichen Wahl eine qualifizierte Mitarbeit vorstellen können.
(6) Nach Beantwortung der Fragen durch die Bewerber*innen erläutert die
Wahlleitung das Wahlverfahren für die zu wählenden Plätze und eröffnet den
ersten Wahlgang. Nach Abgabe der Stimmen schließt die Wahlleitung den Wahlgang
und die Wahlkommission beginnt mit der Auszählung der Stimmen. Sie stellt das
Wahlergebnis fest. Dieses ist unverzüglich durch die Wahlleitung allen
Anwesenden zu verkünden.
(7) Bei Listenwahlen zur Landtags- oder Bundestagswahl ist jeder Listenplatz
gesondert zu wählen. Die Versammlung kann beschließen, dass einzelne
Listenplätze im Block nach § 3 Absatz 4 abgestimmt werden. Alles weitere
entscheidet die Versammlung. Die Zahl der Listenplätze wird durch den
Landesparteitag beschlossen. Nach der Wahl aller Listenplätze muss über die
Liste in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden.
(8) Sollten bei einer Wahl mehrere Wahlgänge erforderlich sein, so ist jede*r
Bewerber*in zu fragen, ob diese*r sich erneut zur Wahl stellt.
(9) Bei der Aufstellung von Listen für die Bundestags- oder Landtagswahl
erklären die unterlegenen Bewerber*innen im Anschluss des jeweils letzten
Wahlgangs für einen Listenplatz auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für
einen nächsten Listenplatz kandidieren. Dabei können auch Listenplätze
ausgelassen werden.
(10) Jedes Wahlergebnis ist in einem Wahlprotokoll niederzuschreiben und von der
Wahlleitung und der Protokollführung des jeweiligen Organs zu unterzeichnen.
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
mindestens zwei Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen und unverzüglich
der Wahlleitung zu übergeben ist. Darin sind die Zahl der abgegeben Stimmen, die
Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Quoren, die Anzahl der auf die
Bewerber*innen entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen, die Enthaltungen sowie
die Gewählten niederzulegen.
(3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind
Stimmen,
1. bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind;
2. bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang
vorgesehen sind;
3. bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind;
4. bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde;
5. bei denen der Wille des*der Wähler*in nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
6. auf denen mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu vergeben waren;
7. die anders als von der Wahlleitung vorgestellt abgegeben wurden.
§ 6 Schriftliche Abstimmung und Wahlen/Televoting
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl
schriftlich als auch per Televoting durchgeführt werden. Beim Televoting wie bei
der schriftlichen Stimmabgabe muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe
geheim und anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden.
(2) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass das Abstimmungsverhalten
stichprobenartig im Anschluss an den jeweiligen Wahlgang anhand des
Identifikationsmediums überprüft werden kann.
(3) Beim Televoting ist sicherzustellen, dass jede*r Delegierte bei der Auswahl
des Identifikationsmediums freie Hand hat und dieses auch während der Sitzung
austauschen kann.
(4) Vor dem Einsatz des Televotings wird das System ausführlich erklärt und eine
Testabstimmung durchgeführt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die Regelungen des Bundesfrauenstatuts und der Satzung des Landesverbands
Sachsen-Anhalt bleiben von dieser Wahlordnung unberührt. Die Wahlordnung tritt
mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch einen
anderen Landesparteitag fort.
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