Veranstaltung: | 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Beschlossen am: | 26.11.2022 |
Eingereicht: | 18.10.2022, 10:28 |
Neufassung der Finanzordnung
Beschlusstext
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Finanzordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt.
Gleichzeitig tritt die Finanzordnung des Landesverbandes vom 26./27. Juni 1993,
zuletzt geändert am 29.06.2019, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Rechenschaftsbericht
§ 2 Buchhaltung
§ 3 Mitgliedsbeiträge
§ 4 Mandatsträger*innenbeiträge
§ 5 Spenden
§ 6 Verteilung der staatlichen Grundfinanzierung
§ 7 Landeshaushalt
§ 8 Zuständigkeiten und Verfahrensfragen
§ 9 Kassenordnung des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle
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Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-
Anhalt
Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände und Gremien,
die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den
Bestimmungen des Parteiengesetzes finden, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-
Anhalt ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen:
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der*die Landesschatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Vorlage des Rechenschaftsberichts des Landesverbandes inklusive aller
Untergliederungen gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bis
spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres.
(2) Jeder Kreis- und Ortsverband mit eigener Kassenführung wählt ein für den
Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied – den*die Kreisschatzmeister*in –
das insbesondere zuständig ist für:
die Erstellung der Finanzplanung;
Überwachung der Zahlungen der Mitgliedsbeiträge und/oder die fristgerechte
Einziehung der Mitgliedsbeiträge;
den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung;
die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsbericht nach dem
Parteiengesetz.
(3) Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu
gewährleisten, so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den
Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen
Stichproben möglich sind.
(4) Ortsverbände legen den Kreisverbänden jährlich bis zum 28. Februar, die
Kreisverbände dem Landesverband jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr
Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des §
24 Parteiengesetz ab.
(5) Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des
Rechenschaftsberichts gefährdet, zieht der*die Schatzmeister*in des Kreis- bzw.
Landesverbandes die Kassenführung an sich. Hierbei gegebenenfalls entstehende
Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Kreis- bzw. Ortsverbandes.
(6) Zur Vorbereitung des Rechenschaftsberichts sind die Kreisverbände
verpflichtet vierteljährlich ihre Finanzunterlagen des vorvergangenen Monats in
der Landesgeschäftsstelle bei der*dem Finanzreferent*in abzugeben.
(7) Soweit die Finanzunterlagen für die Erstellung des Rechenschaftsberichts
verspätet eingereicht werden, hat der entsprechende Kreisverband dem
Landesverband für seine diesbezüglichen Aufwendungen eine pauschale
Entschädigung wie folgt zu zahlen:
• nach dem 01. April: 100 EUR;
• nach dem 01. Mai: weitere 100 EUR;
• nach dem 15. Mai: weitere 100 EUR;
• nach dem 01.Juni: weitere 100 EUR.
Unvollständigkeit sowie nicht erfolgte Klärung von Unstimmigkeiten stehen einer
Verspätung gleich.
(8) Alle Gremien und übrigen Gliederungen des Landesverbandes, die eine eigene
Kassenführung betreiben, legen der*dem Landesschatzmeister*in ebenfalls bis zum
31. März eines jeden Jahres ihre Kassenberichte vor.
(9) Der*die Landesschatzmeister*in kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung
der Kreisverbände und aller übrigen in der Satzung erfassten Parteigliederungen
und -gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichtes verpflichtet sind.
(10) Der*die Landesschatzmeister*in informiert alle Kreisschatzmeister*innen und
alle übrigen Finanzverantwortlichen über die für die Rechenschaftslegung
buchungstechnischen und aus aktuellen Beschlüssen erwachsenden relevanten
Fragestellungen und Veranlassungen.
§ 2 Buchhaltung
Die Buchung sämtlicher Geschäftsvorfälle des Landesverbandes und dessen
Untergliederungen einschließlich der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt erfolgt im
Finanzbuchhaltungsmodul der Mitgliedsdatenbank.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrag
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beträgt mindestens 1% vom Nettoeinkommen.
(2) Der zuständige Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit
besonderen finanziellen Härten (z.B. Sozialhilfeempfänger*innen), Ausnahmen
hiervon im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitglied zu vereinbaren.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit über den automatisierten
Einzug erfolgen.
(4) Für jedes Mitglied führen die Kreisverbände Beitragsanteile an den
Bundesverband und den Landesverband ab. Die Höhe des Anteils ist im
Haushaltsbeschluss geregelt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte
geprüfte Rechenschaftsbericht. Diese Beitragsanteile werden von der
halbjährlichen Auszahlungen der Grundfinanzierung an die Kreisverbände
abgezogen.
(5) Mit Datum 15. Februar des Folgejahres werden die Mitglieder, die zum 31.
Dezember in der Adressverwaltung der Partei gemeldet sind, als Mitglieder der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt gemäß § 24 Absatz 10 Parteiengesetz
gewertet. Die so am 15. Februar festgestellten Mitgliederzahlen des Vorjahres
bilden die Berechnungsgrundlage für die im Jahreskassenbericht auszuweisenden
Beitragsverbindlichkeiten bzw. Rückforderungen.
§ 4 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Mandatsträger*innen im Europaparlament und im Bundestag zahlen ihre
Mandatsträger*innenbeiträge gemäß den Beschlüssen des Bundesverbandes.
Mitglieder des Landtags sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene
zahlen neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag monatlich an den
Landesverband Mandatsträger*innenbeiträge (im Folgenden Beiträge).
(2) Die Höhe der Beiträge für Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt
beträgt einheitlich 13,5 Prozent der jeweiligen Grundvergütung (Entschädigung)
aus einem Abgeordnetengehalt.
(3) Abgeordnete mit Funktionszulage (z.B. Fraktionsvorsitz, parlamentarische
Geschäftsführung, Ausschussvorsitz, Parlamentspräsidium) entrichten zusätzlich
zum Beitrag auf die Grundvergütung (Entschädigung) 13,5 Prozent auf die
jeweilige Funktionszulage. Für weitere steuerpflichtige Zulagen, die sich aus
dem Mandat ergeben (wie z.B. Vergütungen für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat,
in Beiräten oder Aufsichtsräten), ist ebenfalls ein Sonderbeitrag in Höhe von
13,5 Prozent zu entrichten.
(4) Die Höhe der Beiträge von Minister*innen und Staatssekretär*innen beträgt
ebenfalls 13,5 Prozent des jeweils aktuellen Grundgehaltes. Für eventuelle
Zulagen sind gleichfalls Abgaben in Höhe von 13,5 Prozent zu entrichten.
(5) Allen Beitragszahlenden, die unterhaltspflichtige Kinder haben, steht auf
Antrag beim Landesvorstand für jedes Kind ein Betrag von monatlich 0,5 Prozent
der Grundvergütung (Entschädigung) zu, der vom Beitrag abziehbar ist. Gleiches
gilt für auf Funktions- und weitere Zulagen zu zahlende Beiträge.
(6) Über eine Ermäßigung der Beiträge kann der Landesvorstand im Einzelfall mit
einfacher Mehrheit beschließen. Die parlamentarischen Vertreter*innen des
Landtags und mögliche Mitglieder der Landesregierung von Sachsen-Anhalt sind von
der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(7) Alle eingehenden Beiträge fließen in den Haushalt des Landesverbandes. Die
Erfüllung der Zahlung der Beiträge wird jährlich überprüft und ist auf Nachfrage
bei der*dem Landesschatzmeister*in einsehbar.
(8) Über Beiträge auf kommunaler Ebene entscheiden die Kreis- und Ortsverbände
autonom.
§ 5 Spenden
(1) Kreisschatzmeister*innen und Landesschatzmeister*in sind dafür
verantwortlich, dass Spenden gem. § 25 Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und
verbucht werden.
(2) Barspenden sind unverzüglich an den*die Schatzmeisterin des Landesverbandes
bzw. des jeweiligen Kreisverbandes bzw. einer mit geschäftsführenden Aufgaben
betrauten Person zu übergeben. Die Spende ist mit einem klaren Herkunftsnachweis
(Name und Anschrift des*der Spenders*in) zu versehen und unverzüglich auf das
Girokonto oder in die Barkasse der jeweiligen Gliederung einzuzahlen.
(3) Spendenbescheinigungen werden im ersten Quartal des Folgejahres über die
Gesamtsumme ausgestellt. Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende
Buchung zugrunde liegen.
(4) Spendenbescheinigungen für die Ortsverbände werden nur von den
Kreisschatzmeistern*innen verwaltet und von diesen entsprechend der von den
Ortsverbänden vorgelegten Jahresrechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres
ausgegeben.
(5) Der Spendenkodex des Bundesverbandes findet Anwendung.
§ 6 Verteilung der staatlichen Grundfinanzierung
(1) Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die der Landesverband vom
Bundesverband bzw. vom Land Sachsen-Anhalt erhält, werden jährlich anteilig an
die Kreisverbände ausgeschüttet.
(2) Der Anteil der Kreisverbände ist ein frei verwendbarer Zuschuss und wird
nach folgendem Schlüssel auf die Kreisverbände aufgeteilt:
Der Anteil der Kreisverbände beträgt 30 Prozent der entsprechenden Einnahmen des
Landesverbandes. Davon entfallen
30 Prozent auf das Wahlergebnis des jeweiligen Kreisverbandes;
30 Prozent auf die Einnahmen im Vorjahr (Beitrag und Spenden);
40 Prozent auf die Anzahl der Mitglieder.
(3) Abführungen des Landesverbandes an den Bundesverband können auf die
Kreisverbände umgelegt werden und vom Zuschuss an die Kreisverbände abgezogen
werden (Vorwegabzug). Diese Abzüge werden vom Landesfinanzrat beraten und
vorbereitet und mit dem Landeshaushalt beschlossen.
(4) Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt erhält auf Antrag vom Landesvorstand einen
jährlichen Zuschuss, der mit dem Landeshaushalt beschlossen wird.
§ 7 Landeshaushalt
(1) Der Haushalt des Landesverbandes wird für jeweils ein Kalenderjahr
aufgestellt.
(2) Der*die Landesschatzmeister*in stellt einen Haushaltsplan auf, der vom
Landesparteitag beschlossen wird.
(3) Der Haushaltsplan ist vor Einbringung auf dem Landesparteitag mit dem
Landesvorstand und dem Landesfinanzrat zu beraten.
(4) Bestandteil des Haushaltsplanentwurfes sind:
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres;
die mittelfristig geplanten Einnahmen und Ausgaben für die folgenden vier
Jahre;
die voraussichtliche Vermögensentwicklung im Haushaltsjahr einschließlich
von Unterteilungen des Vermögens;
das Personaltableau des Landesverbandes;
Erläuterungen zu umfangreichen Haushaltsansätzen sowie bei erheblichen
Änderungen der jeweiligen Ansätze;
Angaben über Höhe von Abführungen und Zuschüssen zwischen den Gliederungen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Einnahmen und Ausgaben sind in Haushaltsansätzen zu veranschlagen.
Haushaltsansätze, die sachlich oder inhaltlich in Verbindung stehen, werden in
Untergliederungen entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 4 und 5
Parteiengesetz zusammengefasst.
(6) Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen
über vertragliche Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro
Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue
vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus
verbunden sind, sind nicht zulässig.
(7) Änderungsanträge zum Entwurf des Haushaltsplanes sind nur mit
Deckungsvorschlägen beschlussfähig.
(8) Ist es absehbar, dass der Haushaltsplan nicht einzuhalten ist, ist der*die
Landesschatzmeister*in verpflichtet, unverzüglich einen Nachtragshaushalt
einzubringen. Er*Sie ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug
eines nur vorläufig genehmigten Haushalts an die Grundsätze einer vorläufigen
Haushaltsführung gebunden.
§ 8 Zuständigkeiten und Verfahrensfragen
(1) Zuständiges Beschlussorgan für alle Finanzfragen, Vereinbarungen und
Verteilungsfragen ist der Landesparteitag.
(2) Kreis- und Ortsverbände können eigene Finanzordnungen erlassen, die den
Regelungen der Finanzordnung des Landesverbandes nicht widersprechen dürfen.
§ 9 Kassenordnung des Landesverbandes und der
Landesgeschäftsstelle
(1) Verfügungsberechtigt über die Konten sind die*der Landesschatzmeister*in,
die*der Geschäftsführer*in und die*der Finanzreferent*in, jeweils im Vier-Augen-
Prinzip.
(2) Zeichnungsberechtigt für vertragliche Vereinbarungen, die mit Ausgaben
verbunden sind, ist der*die Geschäftsführer*in gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied, in der Regel dem*der Landesschatzmeister*in.
(3) Geldanlagen bedürfen der Zustimmung des Landesparteitages.
(4) Auflösungsberechtigt ist die*der Landesschatzmeister*in.
(5) Kredite, Bürgschaften und Schenkungen an Privatpersonen sind ausgeschlossen.