Veranstaltung: | 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesparteitag |
Beschlossen am: | 26.11.2022 |
Eingereicht: | 28.11.2022, 10:35 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Neufassung der Schiedsordnung
Beschlusstext
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Schiedsordnung des
Landesverbandes.
Gleichzeitig tritt die Schiedsordnung des Landesverbandes vom 26./27. Juni 1993,
zuletzt geändert am 05.09.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Schiedsordnung des Landesverbandes
§ 1 Verfahrensbeteiligte
§ 2 Anträge und Schriftsätze
§ 3 Verfahrensvorbereitung
§ 4 Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche Verhandlung
§ 5 Ablehnung wegen Befangenheit
§ 6 Mündliche Verhandlung
§ 7 Entscheidung
§ 8 Entscheidungsbefugnis
§ 9 Fristen
§ 10 Kosten
§ 11 Kreisschiedsgerichte
§ 12 Einstweilige Anordnung
§ 13 Zustellung
§ 14 Schlussbestimmung
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Schiedsordnung des Landesverbandes
Diese Schiedsordnung regelt das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht.
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts sind in der Satzung
des Landesverbandes (§ 14) geregelt.
Der Sitz des Landesschiedsgerichts ist am Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
§ 1 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
Antragsteller*in;
Antragsgegner*in;
Beigeladene.
(2) Die streitenden Parteien haben das Recht, zusätzlich je eine*n weitere*n
Beisitzer*in mit vollem Stimmrecht zu benennen. Diese benannten Beisitzer*innen
müssen Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
(3) Das Schiedsgericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf
Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt
werden, beiladen.
Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
beizuladen (notwendige Beiladung).
§ 2 Anträge und Schriftsätze
(1) Anträge an das Landesschiedsgericht sind in Textform einzureichen, zu
begründen und erforderlichenfalls mit Beweismitteln zu versehen.
(2) Anträge, Schriftsätze, Urkunden und Nachweise auf die Bezug genommen wird,
sind in zweifacher Ausfertigung oder per E-Mail an schiedsgericht@gruene-lsa.de
beim Landesschiedsgericht einzureichen.
(3) Anträge können vor Beginn der mündlichen Verhandlung jederzeit
zurückgenommen werden.
§ 3 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des*der Vorsitzenden. Sie*er
kann eine der Beisitzer*innen damit beauftragen.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind die Anträge den
Beisitzer*innen und dem*der Antragsgegner*in zuzustellen. Dem*der
Antragsgegner*in ist die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen bzw. einen
Gegenantrag einzureichen.
(3) Der*die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die
Terminladung erfolgt in Textform und ist den Beteiligten und den von den
Parteien benannten Beisitzer*innen zuzustellen.
(4) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Einvernehmen mit allen Beteiligten
kann sie verkürzt werden. Die Ladung muss enthalten:
Ort und Zeit sowie den Gegenstand der Verhandlung;
Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
den Hinweis, dass bei unbegründetem Fernbleiben eines*einer Beteiligten in
dessen*deren Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(5) Das Landesschiedsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
§ 4 Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche Verhandlung
(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet,
so kann der*die Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen
den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne
mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid der*des Vorsitzenden können die Beteiligten binnen 2
Wochen nach Zustellung des Vorbescheides Einspruch einlegen. Wird der Einspruch
rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt
er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über
den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 5 Ablehnung wegen Befangenheit
(1) Alle Verfahrensbeteiligte haben das Recht, Mitglieder des Schiedsgerichts
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Antrag muss begründet werden.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts können sich selbst für befangen erklären.
(2) Der*die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen,
nachdem ihm*ihr der Umstand bekannt geworden ist. Eine Ablehnung ist
ausgeschlossen, wenn sich der*die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen
oder Anträge gestellt hat ohne den ihm*ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu
machen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten sind zu Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber
zu belehren.
(4) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen
Besetzung ohne das abgelehnte Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben,
wenn mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts es für begründet halten
(5) Für ein abgelehntes Mitglied des Schiedsgerichts muss ein neues Mitglied der
gleichen Kategorie ernannt werden. Ist dies nicht sofort möglich, muss die
Verhandlung vertagt werden.
§ 6 Mündliche Verhandlung
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch
kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung
durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des
Gerichts an einem Ort anwesend sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen
Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder
Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem*der Vorsitzenden des Schiedsgerichts
geleitet. Er*sie kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten
Beisitzer*innen einem*einer von diesen übertragen.
(4) Die Verhandlung ist parteiöffentlich. Die Beteiligten haben in diesem
Stadium der Verhandlung das Recht, zur Wahrnehmung ihrer Persönlichkeitsrechte
den Ausschluss der Parteiöffentlichkeit zu verlangen. Die Öffentlichkeit kann
auf Antrag durch Beschluss des Schiedsgerichts zugelassen werden.
(5) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Darlegung
des wesentlichen Akteninhalts, sofern die Beteiligten nicht einvernehmlich
darauf verzichten.
(6) Dann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu
begründen.
(7) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer erforderlichen
Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue
Tatsachen und Beweisanträge können dann durch die Beteiligten nicht mehr
vorgebracht werden. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung
beschließen.
(8) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist durch ein nicht-beteiligtes
Parteimitglied ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der
Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen.
Das Protokoll ist von dem*der Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu
unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.
§ 7 Entscheidung
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen
zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie in der
Verhandlung Stellung nehmen konnten.
(2) Entschieden wird nach nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichts mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist im unmittelbaren Anschluss an
das mündliche Verfahren zu fällen und bekannt zu geben.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und muss den Beteiligten
innerhalb von 4 Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung zugestellt werden.
Die Entscheidung muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
(4) Gegen eine Sachentscheidung des Landesschiedsgerichts können alle
Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Bundesschiedsgericht
Berufung einlegen.
§ 8 Entscheidungsbefugnis
Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In den Ordnungsmaßnahmen
entsprechend § 23 der Bundessatzung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN ist es nicht an
Anträge der Beteiligten gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine
mildere Maßnahme als die beantragte aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
§ 9 Fristen
Für Verfahren vor dem Landesschiedsgericht gelten im einzelnen folgende Fristen:
3 Wochen vom Bekanntwerden des Klagegrundes bis zur Antragstellung;
1 Woche Weiterleiten des Antrages durch die Landesgeschäftsstelle;
3 Wochen Frist für Stellungnahme des*der Antragsgegner*s*in;
2 Wochen Ladungsfrist.
§ 10 Kosten
(1) Verfahren vor dem Landesschiedsgericht sind für die Beteiligten kostenfrei.
Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendige Auslagen können den*der
Beteiligten auf Antrag durch Beschluss des Landesschiedsgerichts erstattet
werden.
(2) Anfallende Kosten trägt der Landesverband.
(3) Wenn dem Schiedsgericht kein Volljurist angehört, trägt der Landesverband
auch die Kosten für eine eventuell erforderliche Rechtsberatung.
§ 11 Kreisschiedsgerichte
(1) Diese Landesschiedsordnung gilt sinngemäß auch für die Arbeit der
Kreisschiedsgerichte.
(2) Kreisschiedsgerichte können von mehreren Kreisverbänden eingerichtet werden.
§ 12 Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung ergeht auf Beschluss des*der Vorsitzenden und zwei gewählter
Beisitzer*innen. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
(3) Gegen eine Entscheidung gemäß Absatz 2 kann der*die Betroffene binnen 2
Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde bei dem Bundesschiedsgericht
einlegen. Der*die Betroffene ist in dem Beschluss über diese Rechtsmittel zu
belehren.
§ 13 Zustellung
(1) Zustellung im Sinne dieser Schiedsordnung erfolgt durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben, durch Versand per E-Mail gegen
Empfangsbekenntnis oder durch eine*n Gerichtsvollzieher*in.
(2) Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Zustellung an die
Anschrift erfolgte, die die Betreffenden gegenüber der zuständigen
Parteigliederung zuletzt angegeben haben und die Sendung für die Dauer von einer
Woche bei dem zuständigen Postamt hinterlegt worden war.
(3) Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der*die Adressat*in die
Annahme verweigert oder wenn sie einer*einem Angehörigen des Haushalts übergeben
worden ist.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Landesparteitag in Kraft.