Veranstaltung: | 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesparteitag |
Beschlossen am: | 26.11.2022 |
Eingereicht: | 28.11.2022, 10:43 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Neufassung der Geschäftsordnung Landesparteitag
Beschlusstext
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Geschäftsordnung
Landesparteitag.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung Landesparteitag vom 30.06.2012, zuletzt
geändert am 05.09.2020, ab dem nächsten Landesparteitag außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung Landesparteitag
§ 1 Eröffnung
§ 2 Sitzungsablauf
§ 3 Präsidium
§ 4 Kommissionen
4.1 Mandatsprüfungskommission
4.2 Antragskommission
4.3 Wahlkommission
4.4 Protokollgruppe
§ 5 Anträge
5.1 Allgemein
5.2 Änderungsanträge
5.3 Dringlichkeitsanträge
5.4 Geschäftsordnungsanträge
5.5 Abstimmungen
§ 6 Wahlen
§ 7 Rederecht
§ 8 Hausrecht
§ 9 Schlussbestimmungen
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Geschäftsordnung Landesparteitag
Fassung: 01.07.2022
§ 1 Eröffnung
Der Landesparteitag wird durch ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. Es
leitet die Versammlung bis zur Wahl des Präsidiums.
§ 2 Sitzungsablauf
Eröffnung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Bestätigung der Mandatsprüfungskommission
Wahl der Protokollgruppe
Wahl des Präsidiums
Bestätigung der Antragskommission
Bestätigung der Geschäftsordnung
Wahl der Wahlkommission
Bestätigung der Wahlordnung (optional, falls Wahlen stattfinden)
Beschluss über die Tagesordnung
Beschluss über die Zulassung von bereits vorliegenden
Dringlichkeitsanträgen
Behandlung der Tagesordnungspunkte
Schließen der Sitzung
§ 3 Präsidium
(1) Der Landesvorstand schlägt dem Landesparteitag ein paritätisch (vgl.
Frauenstatut) und möglichst vielfältig (vgl. Vielfaltsstatut) besetztes
Präsidium vor.
(2) Das Präsidium wird von der Versammlung gewählt und leitet die Versammlung.
Bei Wahlen zu Landeslisten und Wahlvorschlägen für staatliche Wahlen wird
zusätzlich eine Versammlungsleitung gewählt.
(3) Das Präsidium führt die Redeliste nach der Reihenfolge der eingegangenen
Wortmeldungen.
(4) Die Redeliste wird mit der Antragseinbringung eröffnet. Die Redeliste wird
quotiert geführt. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Regelungen
des Bundesfrauenstatuts bleiben davon unberührt.
(5) Die Debattendauer und die Dauer der Redebeiträge können im Voraus zeitlich
begrenzt werden. Die Redebeiträge in den Debatten sollen i.d.R. auf drei Minuten
begrenzt sein. Eine Verlängerung der Rededauer kann auf Antrag durch den
Parteitag beschlossen werden.
§ 4 Kommissionen
4.1 Mandatsprüfungskommission
(1) Die Mandatsprüfungskommission wird vom Landesvorstand berufen und muss von
der Versammlung bestätigt werden.
(2) Die Kommission entscheidet im Zweifel über die Zulassung als Delegierte*r
zum Landesparteitag.
(3) Die Mandatsprüfungskommission prüft die Beschlussfähigkeit der Versammlung
und gibt diese bekannt.
(4) Die Mitglieder der Mandatsprüfungskommission dürfen keine Delegierten des
Landesparteitages sein.
4.2 Antragskommission
Die Antragskommission wird für zwei Jahre gewählt. Der Landesvorstand schlägt
dem Parteitag eine Besetzung vor. Weitere Bewerbungen sind möglich. Der
Landesparteitag bestätigt die Antragskommission.
4.3 Wahlkommission
(1) Die Zusammensetzung der Wahlkommission wird vom Landesvorstand vorgeschlagen
und muss vom Landesparteitag bestätigt werden.
(2) Die Wahlkommission zählt bei Wahlen und schriftlichen Abstimmungen die
Stimmen aus, prüft die Rechtsgültigkeit der jeweiligen Abstimmung und gibt die
Ergebnisse der schriftlichen Abstimmungen und Wahlen bekannt.
4.4 Protokollgruppe
(1) Die Protokollgruppe wird vom Landesvorstand vorgeschlagen und muss vom
Landesparteitag bestätigt werden.
(2) Sie führt ein Beschlussprotokoll des Landesparteitages. Das Protokoll wird
allen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt zugesandt. Wenn 14
Tage nach Zusendung keine Änderungen in der Landesgeschäftsstelle eingehen, gilt
das Protokoll als genehmigt. Bei Änderungsvorschlägen entscheidet der
Landesvorstand abschließend.
§ 5 Anträge
5.1 Allgemein
(1) Alle Anträge, Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie Wahlvorschläge
müssen in Textform oder elektronisch bei der Antragskommission eingereicht
werden.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes, die
Kreis- und Ortsverbände, die Landesarbeitsgemeinschaften und der Landesverband
der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt.
(3) Anträge und Änderungsanträge enthalten Name und Kreisverband des*der
Antragsteller*in, den Wortlaut des Antrages und ggf. die Angabe des Antrags, auf
den sich ein Änderungsantrag bezieht.
(4) Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Beginn des Landesparteitags in der
Landesgeschäftsstelle bzw. bei der Antragskommission in Textform oder
elektronisch vorliegen (Antragsschluss) und mindestens am zehnten Tag vor dem
Beginn des Landesparteitags an die gemeldeten Delegierten und Kreisverbände
versandt werden. Der Entwurf eines Wahlprogramms muss vier Wochen vor dem
Parteitag in der Landesgeschäftsstelle vorliegen und spätestens 21 Kalendertage
vor dem Landesparteitag den Kreisverbänden und Delegierten zugegangen sein.
(5) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig.
5.2 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge beziehen sich auf bereits vorliegende Anträge.
Änderungsanträge sind bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung möglich.
(2) Während der Sitzung gestellte Änderungsanträge bedürfen entweder eines
Beschlusses des Landesvorstandes oder der Unterstützung von mindestens fünf
Delegierten.
(3) Bloße redaktionelle Hinweise (Rechtschreibung, Nummerierungsfehler etc.)
sind keine Änderungsanträge. Der Landesvorstand wird ermächtigt, diese nach
bestem Wissen und Gewissen einzuarbeiten.
5.3 Dringlichkeitsanträge
(1) Dringlichkeitsanträge sind alle Anträge, die nach dem Antragsschluss
eingehen. Sie sind zulässig, wenn sie auf Beschluss des Landesvorstandes oder
eines Kreisverbandes zustande gekommen sind oder von fünf Delegierten
unterstützt werden. Sie können sich ausschließlich auf Sachverhalte beziehen,
die zum Zeitpunkt des Antragsschlusses noch nicht bekannt waren und dürfen sich
nicht mit bereits vorliegenden Anträgen befassen. Über die Aufnahme in die
Tagesordnung entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(2) Das Präsidium darf Dringlichkeitsanträge, soweit es der Sachzusammenhang
erfordert und erlaubt, bis an das Ende des Sitzungstages zurückstellen.
5.4 Geschäftsordnungsanträge
(1) Während der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt können von anwesenden
Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt jederzeit
Geschäftsordnungsanträge gestellt werden. Die Stellung des Antrags samt
Begründung durch den*die Antragsteller*in gilt als Pro-Rede. Es besteht die
Möglichkeit zu einer Gegenrede. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der Antrag als
angenommen.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge wird ohne weitere Aussprache sofort
entschieden.
(3) Geschäftsordnungsanträge sind:
Antrag auf Rederecht für Gäste zu einem Tagesordnungspunkt
Begrenzung oder Verlängerung der Redezeit
Schließung der Redeliste
Ende der Debatte
Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
Antrag auf sofortige Abstimmung
Antrag auf Vertagung
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
Antrag auf Unterbrechung (Auszeit)
Antrag auf Überweisung an ein Organ, ein Gremium oder eine Arbeitsgruppe
des Landesverbands
Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit während der Sitzung
Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes (Zweidrittelmehrheit
erforderlich)
5.5 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird, nachdem die Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beendet
ist.
(2) Der inhaltlich am weitesten gehende Änderungsantrag wird zuerst abgestimmt.
Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen. Die Festlegung des
inhaltlich weitestgehenden Antrags erfolgt durch das Präsidium.
(3) Nach Abstimmung der Änderungsanträge findet eine Schlussabstimmung statt.
(4) Abgestimmt wird mit der Stimmkarte der Delegierten oder in elektronischer
Form. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, wird eine Abstimmung
wiederholt, um das genaue Stimmenergebnis festzustellen. Auf Vorschlag des
Präsidiums oder durch Beschluss der Mehrheit der Delegierten muss eine
schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
(5) Sofern nicht durch Satzung anders bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen,
wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten (einfache
Mehrheit) erhält. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Anträge können von dem*der Antragsteller*in vor der Abstimmung zurückgezogen
werden. Modifikationen von Anträgen durch Antragsteller*innen gelten nicht als
neuer Antrag.
(7) Jede*r Delegierte kann verlangen, dass im Protokoll vermerkt wird, wie
sie*er abgestimmt hat.
(8) Namentliche Abstimmungen sind nicht vorgesehen.
§ 6 Wahlen
Der Parteitag beschließt eine Wahlordnung. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch
einen anderen Landesparteitag fort.
§ 7 Rederecht
(1) Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt und der GRÜNEN
JUGEND Sachsen-Anhalt haben auf dem Landesparteitag Rederecht. Gleiches gilt für
die Abgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europäischen Parlament und im
Bundestag sowie für die hauptamtlich Beschäftigten Mitarbeiter*innen der Partei.
(2) Gäst*innen des Landesparteitages kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.
§ 8 Hausrecht
Der Landesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hausverwaltung das
Hausrecht aus.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie gilt bis zu
ihrer Änderung durch einen anderen Landesparteitag fort.