Veranstaltung: | 47. Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesparteitag |
Beschlossen am: | 26.11.2022 |
Eingereicht: | 28.11.2022, 10:33 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Neufassung der Erstattungsordnung
Beschlusstext
Der Landesparteitag beschließt die folgende neue Erstattungsordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt.
Gleichzeitig tritt die Erstattungsordnung des Landesverbandes vom 27.04.2007,
zuletzt geändert am 07.03.2020, außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 persönlicher Geltungsbereich
§ 3 sachlicher Geltungsbereich
§ 4 Antragseinreichung
§ 5 Fahrtkosten
§ 6 Verpflegungsmehraufwendungen
§ 7 Übernachtungskosten
§ 8 Sachaufwendungen
§ 9 Weitergehende Aufwendungen
§ 10 Kinderbetreuungskosten
§ 11 Abrechnungsregelung
§ 12 Kostenträger
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Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt
§ 1 Anwendungsbereich
Die Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt gilt für den
Landesverband und alle seine nachgeordneten Gliederungen entsprechend, soweit
diese sich keine eigenen Erstattungsordnungen gegeben haben.
§ 2 persönlicher Geltungsbereich
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder oder Beauftragte von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch
hierzu satzungsgemäß befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder
Beauftragte tätig geworden sind.
§ 3 sachlicher Geltungsbereich
(1) Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die sich vor ihrem Entstehen
aus einem entsprechend protokollierten Auftrag, Beschluss oder einer Wahl
ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen, die über den Auftrag, den
Beschluss oder die Wahl hinausreichen und/oder auf die eigene Entscheidung des
Mitglieds oder des*der Beauftragten zurückzuführen sind. Im Zweifel hat das
Mitglied oder der*die Beauftragte vorab abzuklären, ob die geplante Aufwendung
noch durch Auftrag, Beschluss oder Wahl gedeckt und damit erstattungsfähig ist.
(2) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
Fahrtkosten;
Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit;
Übernachtungskosten;
Sachkosten/Aufwandsersatz.
(4) Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist das vorgesehene
Formular zu verwenden.
§ 4 Antragseinreichung
(1) Die Erstattung von Aufwendungen kann nur bei der beauftragenden Stelle
beantragt werden (Kreis-, Landes- oder Bundesverband)
(2) Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Länderrat, Frauenrat,
Bundesfinanzrat) werden die Aufwendungen bei der entsendenden Parteigliederung
erstattet.
§ 5 Fahrtkosten
Erstattet werden:
Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel oder von Car-Sharing. Fahrtkosten der 1. Klasse werden
grundsätzlich nicht erstattet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine
Erstattung von Fahrtkosten der 1. Klasse nach vorheriger Genehmigung
erfolgen. Alle Möglichkeiten der Preisermäßigung sind bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen. Auf Antrag ist eine Bahncard 2.
Klasse erstattungsfähig, wenn die voraussichtlichen Einsparungen innerhalb
der Geltungsdauer ihre Kosten übersteigen.
Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gilt folgender Pauschalsatz:
Pkw 0,30 €/km.
Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,20 €/km erstattet.
Zum Nachweis der Kilometer ist der Reisekostenabrechnung eine Routenplanung der
tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen.
Die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten, wenn zur
Ausführung des Auftrages oder Beschlusses oder zur Ausübung des Wahlamtes
im Einzelfall die Benutzung anderer Verkehrsmittel nicht möglich war. Die
Gründe für die Benutzung eines Taxis sind im Rahmen des Erstattungsantrags
anzugeben.
Die tatsächlich nachgewiesenen Park- und Straßenbenutzungsgebühren. Andere
Nebenkosten der Fahrtätigkeit, wie etwa besonders veranlasste Aufwendungen
für Insassen- und Unfallversicherung bedürfen der vorherigen Genehmigung.
Flugreisen werden grundsätzlich nicht erstattet. Ausnahmen sind mit
Begründung möglich und bedürfen des Beschlusses des Landesvorstandes/des
Kreisverbandes. In diesen Fällen muss die bei diesem Flug entstandene
Menge klimarelevanter Treibhausgase durch Klimaschutzprojekte (bspw. über
„atmosfair“) kompensiert/ausgeglichen werden.
§ 6 Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Dienstreisen im Inland
Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland kann nach den jeweils
gültigen steuerrechtlichen Pauschalsätzen nach § 9 Absatz 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet werden. Dauert die Reise über einen
Kalendertag an, ist die Abwesenheitszeit für jeden einzelnen Kalendertag
getrennt zu erfassen. Die entsprechenden Erstattungssätze sind anschließend zu
summieren. Die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.
(2) Dienstreisen im Ausland
Dienstreisen ins Ausland bedürfen eines gesonderten Beschlusses des
Landes/Kreisvorstandes. Bei Auslandsdienstreisen werden die Erstattungen
entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung (EStR 119(4))
pauschal oder nach Beleg vorgenommen.
§ 7 Übernachtungskosten
(1) Erstattet werden tatsächlich nachgewiesene Übernachtungskosten ohne
Frühstück bis zu einem Betrag von maximal 110,00 Euro für Städte mit mehr als 1
Mio. Einwohner und für das restliche Bundesgebiet ein Betrag von höchstens
100,00 Euro pro Nacht.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, die im Vorfeld zu beantragen sind, kann davon
abgewichen werden.
(3) Ohne Beleg können Übernachtungsaufwendungen mit maximal 20,00 Euro pauschal
erstattet werden.
(4) Das Frühstück kann bis maximal 15,00 Euro geltend gemacht werden.
(5) Ist eine Mahlzeit bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten oder
anderweitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so werden pro Mahlzeit
Verpflegungspauschalen von der Verpflegungsmehraufwandserstattung abgezogen.
Dabei werden folgende Pauschalen angesetzt:
für ein Frühstück 20% der Ganztagespauschale;
für ein Mittagessen 40% der Ganztagespauschale;
für ein Abendessen 40% der Ganztagespauschale.
Dabei gilt bei allen abrechnungsfähigen Dienstreisen unabhängig von der
Gesamtdauer immer die Ganztagespauschale als Berechnungsgrundlage für diesen
Abzugsbetrag. Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend der
jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal oder nach Beleg.
§ 8 Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in
ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne
Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet. Wenn Belege abhanden
gekommen sind und der verloren gegangene Einzelbeleg den Betrag von 25,00 Euro
überschreitet, ist eine Erstattung nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
möglich.
§ 9 Weitergehende Aufwendungen
Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst sind, oder
Ausnahmen von obigen Regelungen können im Wege einer Ausnahmeregelung über einen
Beschluss des Vorstands erstattet werden, sofern diese durch den Haushalt
gedeckt sind.
§ 10 Kinderbetreuungskosten
(1) Um die Teilnahme an politischen Aktivitäten im Interesse von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu ermöglichen, können Kinderbetreuungskosten in tatsächlicher Höhe auf
Antrag erstattet werden. Dies muss vorher beim entsprechenden Kreisverband bzw.
dem Landesverband angemeldet werden. Im zu stellenden Antrag ist die
Notwendigkeit der Übernahme der Betreuungskosten zu begründen.
(2) Soweit andere Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
oder sachlich betroffene Dritte für eine Veranstaltung Kinderbetreuung anbieten,
so ist dieses Angebot vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(3) Es werden nur ordnungsgemäß abgerechnete Kosten erstattet. Das
antragstellende Mitglied hat sicherzustellen, dass bundesgesetzliche
Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden und
eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Dies kann
beispielsweise durch den Abschluss eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses, welches bei der Minijob-Zentrale der
Bundesknappschaft zu melden ist, oder die Rechnung eines für Kinderbetreuung
qualifizierten Dienstleistungsunternehmens sichergestellt werden.
(4) Angesichts der begrenzten finanziellen Mittel des Landesverbandes ist diese
Regelung grundsätzlich auf besondere Terminlichkeiten beschränkt und sollte
nicht für reguläre Sitzungen des Landesvorstandes oder für die Erledigung der
regulären Tätigkeiten des jeweiligen Amtes genutzt werden.
§ 11 Kosten zur Durchführung barrierefreier Veranstaltungen
Die Kosten zur Durchführung barrierefreier und -armer Veranstaltungen sind von
der jeweils durchführenden Gliederungsebene zu übernehmen. Entsprechende
Bedürfnisse sind vorher von der Gliederung abzufragen.
§ 12 Abrechnungsregelung
(1) Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere
beauftragte Personen darum gebeten, einen Teilbetrag der Partei als Spende zur
Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der*die
Landesschatzmeister*in oder der*die Kreisschatzmeister*in.
(2) Alle Kostenerstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der
Ansprüche zu beantragen.
(3) Alle Anträge, die nach Fristablauf von drei Monaten eingehen, haben auf
sofortige Bearbeitung keinen Anspruch. Sie werden spätestens im Rahmen der
Jahresendabrechnung erstattet.
(4) Kostenerstattungen, die nach dem 15. Februar des Folgejahres geltend gemacht
werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.
§ 13 Kostenträger
[Gremium: Abrechnungsstelle]
Bundesdelegiertenkonferenz (BDK): Kreisverband
Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG): Landesverband
Länderrat: Landesverband
Bundes- und Landesfrauenrat: Landesverband
Landesparteitag (LPT): Kreisverband
Landesarbeitsgruppen (LAG): Landesverband
Landesfinanzrat (LaFiRat): Kreisverband
Landesvorstand (LaVo): Landesverband
Landesschiedsgericht: Landesverband